Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden

Diskutiere Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Der heikelste Punkt bei der Abnahme einer Mietwohnung durch den Eigentümer ist häufig der Parkettboden. Denn es kann nicht ausbleiben, dass das...
F

Fachwerk.de

Beiträge
6.432
Der
heikelste Punkt bei der Abnahme einer Mietwohnung durch den Eigentümer ist
häufig der Parkettboden. Denn es kann nicht ausbleiben, dass das Holz nach
längerer Benutzung Gebrauchsspuren aufweist. Allzu streng darf ein Vermieter
deswegen nicht sein. Vor allem kann er nach Information des LBS-Infodienstes
Recht und Steuern nicht per Klausel im Mietvertrag eine Totalrenovierung des
Parketts beim Auszug verlangen – unabhängig vom Zustand des Bodens. (Amtsgericht
Münster, Aktenzeichen 3 C 1206/02)



<center>



<img border="0" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/1758-lbs.jpg" vspace="2" alt="Parkett, Schönheitsreparatur, Parkettrenovierung, Mietrecht, Parkettboden, Holz, Gebrauchsspuren, Totalrenovierung, Parkett abschleifen und versiegeln, Ölwachs, Renovierungsarbeiten">

</center>



Der Fall: Hätte sich eine Frau exakt an die Buchstaben
des Mietvertrages gehalten, dann hätte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung jede
Menge Arbeit oder das teure Beauftragen einer Firma gedroht. Es war nämlich
vereinbart, dass der Parkettboden vor der Abnahme automatisch abgeschliffen und
mit Ölwachs neu versiegelt werden müsse. Doch bei genauer Betrachtung kam die
Mieterin zu dem Ergebnis, das Parkett sei kaum abgenutzt und eine solche
Totalrenovierung deswegen nicht nötig. Sie verzichtete darauf. Der Eigentümer
beharrte auf seiner Position, schließlich habe sich die Vertragspartnerin ja auf
diesen Passus eingelassen. Er klagte vor dem Amtsgericht.



Das Urteil: Eine solch pauschale Verpflichtung im Vertrag
benachteilige die Mieterin über Gebühr, befand der zuständige Richter.
Grundsätzlich sei der Eigentümer verpflichtet, die Wohnung in einem angemessenen
Zustand zu halten. Zwar könnten selbstverständlich auch mit dem Mieter
Renovierungsarbeiten vereinbart werden. Aber wenn / wie in diesem Fall / der
Boden nur leichte Gebrauchsspuren aufweise, dann sei ein aufwändiges Schleifen
und Versiegeln nicht angebracht. Das zähle keinesfalls zu den
Schönheitsreparaturen, die als normal vorausgesetzt werden dürfen.



<div align='right'>Siehe auch:

LBS
</div>
 
Thema: Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden
Zurück
Oben