Was ist eigentlich "Stand der Technik"?

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In
Ausschreibungstexten ließt man immer häufiger die Formulierung: "Fenstermontage
nach dem Stand der Technik". Auch in der EnEV selbst wird im §5 für die Montage
"dauerhaft luftdicht gemäß dem Stand der Technik" verlangt. Nach einer
Definition dieses Begriffes sucht man jedoch vergeblich.



Was also ist der maßgebliche Stand der Technik?



Die Beantwortung dieser Frage haben wie so oft bei undefinierten
Begriffen, die Juristen übernommen. Besonders viele Urteile dazu gibt es im
Bezug auf Betriebsgenehmigungen von Atommeilern. Allgemein anerkannt ist
mittlerweile die Festlegung, dass es drei Stufen des technischen Standes gibt:



  • Stufe 1 ist der Stand der Wissenschaft und Technik
  • Stufe 2 ist der Stand der Technik<img src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/m-leer.gif" alt="Fenster einbauen, Stand der Technik, Fenstermontage, Fensterfugenabdichtung, Fensterfuge, Fenster, Montage, anerkannte Stand der Technik, Entfeuchtung, Diffusion, Mauerwerk, Innenputz, Wärmeschutz" width="8" height="8" border="0">
  • Stufe 3 ist der anerkannte Stand der Technik



Mit Stufe 1 werden wissenschaftlich durchführbare
Verfahren und Lösungen beschrieben deren Funktion noch nicht nachgewiesen wurde.



Mit Stufe 2 werden nachweislich erfolgreich durchgeführte
Verfahren und Lösungen beschrieben, für die jedoch noch keine ausreichende
Praxiserfahrung vorhanden ist.



Mit Stufe 3 wird der Stand der Technik beschrieben, der
auf Grund jahrelanger Erfahrung als funktionssicher bzw. unproblematisch
angesehen wird.



Dies ist zunächst noch eindeutig und klar, schwierig wird es
jedoch, wenn die Gerichte fast ausschließlich den "anerkannten Stand der
Technik" als Mindestanforderung betrachten und davon abweichende Leistungen als
Verschulden von Mängeln ansehen. Die Arbeit nach dem "Stand der Technik" wird
als Vorstufe und Erprobungsphase sogar mit einer Hinweispflicht belegt.



Nun verlangt plötzlich der Gesetzgeber in der EnEV §5, dass der
Handwerker nicht mehr das bewährte einsetzen soll, sondern zu neuen Materialien
und Verfahren greift für die es keine Langzeiterfahrung gibt. Damit muss ein
erhöhtes Risiko eingegangen werden, denn es kann heute niemand verbindlich
sagen, wie sich diese Anschlüsse, egal welche Variante gewählt wurde, nach 10
oder 20 Jahren bewähren. Aber die Rechtsprechung zeigt eindeutig, dass im
Schadensfall der Handwerker verantwortlich ist, weil er nicht nach dem
"anerkannten Stand der Technik" gearbeitet hat.



Diese für den Handwerker eigentlich unakzeptable Situation wird
jedoch dadurch etwas entschärft, dass in der EnEV 2002 §15 die "anerkannten
technischen Regeln" als Ausführungsgrundlage festgeschrieben und definiert
werden. Danach sind anerkannte technische Regeln in diesem Zusammenhang
ausschließlich die Vorschriften, Richtlinien und Normen, die im Bundesanzeiger
als solche veröffentlicht wurden. Das heißt natürlich, dass alle Richtlinien die
dort nicht als verbindlich veröffentlicht wurden nur Vorstufen in der
Erprobungsphase sind, die nicht als Maßstab angesetzt werden dürfen.



Fensterfugenabdichtung "nach dem Stand der Technik" gemäß
EnEV 2002 bedeutet also, dass man die Fugen mit neuen Verfahren, die einen
Funktionsbeweis bieten der auch auf Dauerhaftigkeit schließen lässt, abdichten
soll, aber nur die bewährten technischen Regeln einhalten muss.




Damit tauchen natürlich viele neue Fragen und Forderungen zum
"Stand der Technik" auf, die von den Anbietern der Abdichtungssysteme
beantwortet werden müssen. So ist zum Beispiel die Entfeuchtung über Diffusion,
solange diese nur theoretisch dargestellt wird, als Stufe 1 des technischen
Standes anzusehen und damit gemäß EnEV nicht zulässig. Erst wenn der praktische
Beweis über die Wirksamkeit dieser Methode z.B. bei Mauerwerksbauten vorgelegt
wird, ist die Stufe 2 und damit "der Stand der Technik" erreicht:



<center>



<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/1325-bewa2.gif">
  Entfeuchtung über Diffusion:

Funktioniert das in dieser Einbausituation tatsächlich?

Nur der praktische Nachweis macht diese Entfeuchtungsmethode auch in
Mauerwerksbauten zu einer Möglichkeit nach dem Stand der Technik.

</center>



Technische Regeln die den Stand der Technik begrenzen und damit
mangels praktischer Erprobung das Risiko eines möglichen Irrtums beinhalten sind
jedoch gemäß EnEV §15 nicht gültig. Es dürfen nur "anerkannte Regeln der
Technik" Anwendung finden. So ist zum Beispiel die Luftdichtigkeitsschicht bei
Mauerwerksbauten gemäß geltender technischer Regeln der Innenputz. Deshalb muss
hier die Abdichtung zum Innenputz erfolgen (Abb.2). Systeme die dies nicht
einhalten sind für diesen Bereich ungeeignet.



<center>



<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/1325-bewa3.gif">
  Die Abdichtung zum Mauerwerk führt zu
einem offenen Versatz der Dichtungsebenen, wodurch z. B. Raumluft in die
innere Anschlussnut des Blendrahmens strömen kann. Ist auch die Wärmedämmung
nicht ausreichend, kommt es zu Schwitzwasser auf der Raumseite der Folie.

</center>



Auch der Nachweis des Mindestwärmeschutzes ist bei einer
Schwächung der Wärmedämmung durch die Abdichtung, zur Einhaltung der
"anerkannten technischen Regeln" zwingend notwendig:



<center>



<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/1325-bewa4.gif">
  Die Luftdichtigkeitsschicht eines
gemauerten Gebäudes ist der Innenputz. Die Abdichtung muss deshalb gemäß

DIN 4108-7 Abs. 5.2.1 bei Mauerwerksbauten zum Innenputz erfolgen.

</center>



Diese und viele weitere Anforderungen sind von den Anbietern zur
Einhaltung des Standes der Technik und der anerkannten technischen Regeln zu
belegen.



Unverständlich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass
immer wieder Richtlinien herausgegeben werden, die die anerkannten technischen
Regeln zusätzlich einschränken und nicht alle zulässigen Möglichkeiten einer
Fensterfugenabdichtung aufzeigen. Die Verbände müssten als Interessenvertreter
der Branche eigentlich genau das Gegenteil tun und ein möglichst breites
Spektrum für die verschiedenen Anwendungsfälle darstellen, damit für "einfache
Einbausituationen" auch einfache und kostengünstige Lösungen zur Verfügung
stehen.



So besteht zum Beispiel gemäß

DIN 4108-3 die Möglichkeit, die Feuchtigkeitsregulierung über das Mauerwerk
durchzuführen. Dies ist in etwa 80% der Neubauten (Mauerwerk) der Fall und alle
in die Fensterfugen eingebauten Entfeuchtungssysteme sind funktionslos und
deshalb auch nicht praxisbewährt. Dort Alibi-Systeme einzubauen ist reine
Materialverschwendung, die mit Sicherheit dazu führen wird, dass die Akzeptanz
der Richtlinien und die Glaubwürdigkeit der Verbände auf Dauer verloren geht.



Interpretation der EnEV von Dipl. Ing. Walter Beck

<div align='right'>Siehe auch:

bewa-plast - Kunststoffprofile Beck GmbH
</div>
 
... kann es sein, dass in dem Beitrag die Begriffe >>allgemein anerkannte Regeln der Technik>Stand der Technik<< vermischt wurden.

Als ich den Sachverhalt lernte, und das ist schon länger her, da war ersteres das, was sich in der Praxis bewährt hatte, worauf es Garantien geben konnte, weil es lange genug auf dem Markt war. Nur das pflegten die Gerichte zu fordern, nur so konnte es sein, dass DIN-Normen z.T. von Gerichten nicht als anerkannte Regeln der Technik akzeptiert wurden, hatten sie sich halt noch nicht ausreichend in der Praxis bewährt.

Stand der Technik hingegen ist nur von Spezialisten in ihrem speziellen Fachgebiet nur mit Mühe nachvollziehbar (neueste Stand der Wissenschaft), denn sie sollten den internationalen Stand der wissenschaftlichen Forschungsresultate mit im Blick haben.

Von Handwerkern und Praktikern kann man sinnvoller Weise nur ersteres fordern.

Sollte es aber heute zutreffend sein, was der Autor schrieb, so ist die logische Verwirrung, Zeitgeist geschuldet, weit fortgeschritten.

Bekannt ist dieser Mangel schon länger von Mitgliedern in Ministerien, die öffentliche Texte verfassen mussten, und denen die Unterschiede logisch nicht nahegebracht werden konnten.
 
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