Neubau auf Vierseitenhof

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Pragmatischer

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Wir besitzen einen Vierseitenhof, davon stehen nur noch 3 Seiten.

Wir möchten nun ein Wohnhaus auf die 4 Seite bauen. Es handelt sich um einen Innenbereich.
Die Baubehörde meint, dies sei Hinterlandbebauung bzw. Bauen in zweiter Reihe (s. unten Auszug BauGB) und bemängeln, dass dies die "Eigenart" (nach § 34 BauGB) beeinflusst.
Der Vierseitenhof liegt im Ort in einer Straße. Natürlich liegen die Gebäude nicht in der "Reihe" der Straße, sondern eben auf den vier Seiten weiter entfernt von der Straße.

Habt ihr Erfahrungen damit gemacht - ob hier gebaut werden kann? Ich habe etwas recherchiert und der Konsens war, dass die Eigenart nicht beeinflusst wird, da es ein Vierseitenhof ist/war und die Eigenart dementsprechend ein Hof mit 4 Seiten ist - d.h. die vierte Seite quasi dazugehört

Habe ich habe keine handfesten Urteile/Beschlüsse gefunden. Habt ihr hierzu etwas?



BauGB:
§ 34 (1) "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden."

Danke!
 
Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

gemeint ist mit näherer Umgebung nicht das Baugrundstück selbst, sondern die Bebauung der Nachbargrundstücke.
Die ehemalige Bebauung des eigenen Grundstücks ist dabei nicht maßgeblich.

Grüße
 
Thema: Neubau auf Vierseitenhof

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