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Pragmatischer
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Wir besitzen einen Vierseitenhof, davon stehen nur noch 3 Seiten.
Wir möchten nun ein Wohnhaus auf die 4 Seite bauen. Es handelt sich um einen Innenbereich.
Die Baubehörde meint, dies sei Hinterlandbebauung bzw. Bauen in zweiter Reihe (s. unten Auszug BauGB) und bemängeln, dass dies die "Eigenart" (nach § 34 BauGB) beeinflusst.
Der Vierseitenhof liegt im Ort in einer Straße. Natürlich liegen die Gebäude nicht in der "Reihe" der Straße, sondern eben auf den vier Seiten weiter entfernt von der Straße.
Habt ihr Erfahrungen damit gemacht - ob hier gebaut werden kann? Ich habe etwas recherchiert und der Konsens war, dass die Eigenart nicht beeinflusst wird, da es ein Vierseitenhof ist/war und die Eigenart dementsprechend ein Hof mit 4 Seiten ist - d.h. die vierte Seite quasi dazugehört
Habe ich habe keine handfesten Urteile/Beschlüsse gefunden. Habt ihr hierzu etwas?
BauGB:
§ 34 (1) "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden."
Danke!
Wir möchten nun ein Wohnhaus auf die 4 Seite bauen. Es handelt sich um einen Innenbereich.
Die Baubehörde meint, dies sei Hinterlandbebauung bzw. Bauen in zweiter Reihe (s. unten Auszug BauGB) und bemängeln, dass dies die "Eigenart" (nach § 34 BauGB) beeinflusst.
Der Vierseitenhof liegt im Ort in einer Straße. Natürlich liegen die Gebäude nicht in der "Reihe" der Straße, sondern eben auf den vier Seiten weiter entfernt von der Straße.
Habt ihr Erfahrungen damit gemacht - ob hier gebaut werden kann? Ich habe etwas recherchiert und der Konsens war, dass die Eigenart nicht beeinflusst wird, da es ein Vierseitenhof ist/war und die Eigenart dementsprechend ein Hof mit 4 Seiten ist - d.h. die vierte Seite quasi dazugehört
Habe ich habe keine handfesten Urteile/Beschlüsse gefunden. Habt ihr hierzu etwas?
BauGB:
§ 34 (1) "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden."
Danke!