DIN ist auch eine Muss-Vorschrift,
sehr geehrter Herr Hamesse,
und zwar dann, wenn sie bauaufsichtlich eingeführt ist. Welche DIN das ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Der Privatmann kann sich für seine Arbeiten danach richten, wonach er will. Er muss die DIN nicht berücksichtigen.
Wer aber für andere gegen Rechnung arbeitet, muss sich nach den eingeführten Normen richten. Das sind in der Regel Mindestvorschriften, die da eingehalten werden müssen. Besser geht immer, egal, wie besser definiert wird.
Wenn aber der Bauherr z. B. sich beim Bau seines Hauses nicht um die Statik kümmert, und ein Besucher seines Gebäudes erleidet wegen der Nichtbeachtung einen Schaden, dann haftet der Bauherr trotzdem wie ein Profi. Denn der Besucher darf erwaten, dass alles so errichtet ist, dass es sicher ist. So gab es ein Urteil, bei dem ein Bauherr auf Unterhaltszahlung verurteilt wurde, weil von seinem selbst (falsch) gedeckten Dach bei Wind ein Ziegel auf den Kopf des Besuchers fiel und zu einer Querschnittslähmung führte. Prozessiert hatte die BfA.
Handwerker, Gutachter und Architekten arbeiten nach dem Werkvertrag. Sie schulden generell den Erfolg. Sollte etwas schief gehen und gibt es Streit darüber, was bei diesem Auftrag Erfolg ist, dann richtet sich das Gericht in vielen Fällen nach der DIN.
Dass die DIN nicht immer richtig liegt, ist jedem klar. Nur wenn sich der Bauherr über graues Holz beschwert, dann wird eben diese DIN 18 363 angeführt.
Es ist richtig, dass alles, was zu dem Auftrag gehört und vorher gesagt wird, auch als Beratung angeshen werden muss. Alles, was danach gesagt werden muss, ist eine Reklamation.
In diesem Fall gab es eine zugesagte Eigenschaft des Herstellers, dass die Vergrauung verhindert wird. Dafür haftet der Hersteller. Wenn er also nicht ausdrücklich irgendwelche Einschränkungen macht, dann hat Herr Kühnhöfer vor Gericht gute Chancen, den "Schaden" ersetzt zu bekommen. Heute kann sich keine Firma mehr leisten, Versprechen abzugeben, und diese nicht zu halten.
In dem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, das z. B. Landesbaurecht dem Privatrecht übergeordnet ist. Wenn ein Handwerker einen Privatvertrag mit dem Bauherren abschließt, der dem Landesrecht widerspricht, dann haftet der Handwerker trotzdem, wenn es zu Schäden kommt. Das gilt auch umsomehr für Sachverständige und Architekten.
Ist leider so, und das ist auch gut so. Denn wenn der Bauherr sich bei Profis nicht mehr auf Qualität verlassen kann, die er meist nicht beurteilen kann (außer den vielen Laien hier, die alles besser wissen wollen), wo sollte dann noch die Sicherheit beim Bauen herkommen?
@Herrn Kühnhöfer
Nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf. Wenn das verwendete Produkt in der Beschreibung der Verwendung Fehler aufweist, dann stelle ich Ihnen meine Kenntnisse zur Verfügung, um den Schaden geltend zu machen. Das kostet Sie einen symbolischen Preis von 1 Euro.
Liebe Grüße
Joachim