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Lenglern. Die Sache ist mehr als verzwickt: Ein Handwerker kauft ein verfallendes Fachwerkhaus in einer Nebenstraße von Lenglern, erhält vom Landkreis Göttingen eine Genehmigung für Umbau und Sanierung, stößt im Zuge der Arbeiten auf immer größere Schwierigkeiten, bringt die Sanierung aber dennoch zu Ende.
Der Umfang der Arbeiten macht das Haus rechtlich jedoch zum Neubau – und dafür gibt es keine gültige Baugenehmigung. Das Göttinger Verwaltungsgericht entschied jetzt: Der hartnäckige Sanierer muss sein Werk niederreißen.
Gegen den Fortbestand der Doppelhaushälfte war die Besitzerin der anderen Haushälfte vorgegangen, zuletzt mit einer Klage gegen einen Bescheid der früheren Bezirksregierung Braunschweig, den schon zuvor einmal gerichtlich verfügten Abriss auszusetzen. Beim Ortstermin argumentierte die Frau, sie könne ihre Hälfte auf Grund der Enge auf ihrem Grundstück nicht vernünftig nutzen, bestehe daher auf der Einstufung der sanierten Nachbarhälfte als Neubau. Weil jedoch die für Neubauten vorgeschriebenen, größeren Abstände zu Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden können, sei nichts anderes als ein Abriss denkbar.
In der rechtlichen Bewertung gab ihr das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung Recht. Damit nutzte die Klägerin ihre einzige Chance, den ungeliebten Nachbarbau loszuwerden: Wäre die Sanierung weniger umfangreich ausgefallen, hätte für das bestehende Gebäude Bestandsschutz gegolten – einschließlich der bestehenden Abstände zu den Nachbarn. Quelle: Göttinger Tageblatt
Das kann doch nur ein Schildbürgerstreich sein.
Der Umfang der Arbeiten macht das Haus rechtlich jedoch zum Neubau – und dafür gibt es keine gültige Baugenehmigung. Das Göttinger Verwaltungsgericht entschied jetzt: Der hartnäckige Sanierer muss sein Werk niederreißen.
Gegen den Fortbestand der Doppelhaushälfte war die Besitzerin der anderen Haushälfte vorgegangen, zuletzt mit einer Klage gegen einen Bescheid der früheren Bezirksregierung Braunschweig, den schon zuvor einmal gerichtlich verfügten Abriss auszusetzen. Beim Ortstermin argumentierte die Frau, sie könne ihre Hälfte auf Grund der Enge auf ihrem Grundstück nicht vernünftig nutzen, bestehe daher auf der Einstufung der sanierten Nachbarhälfte als Neubau. Weil jedoch die für Neubauten vorgeschriebenen, größeren Abstände zu Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden können, sei nichts anderes als ein Abriss denkbar.
In der rechtlichen Bewertung gab ihr das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung Recht. Damit nutzte die Klägerin ihre einzige Chance, den ungeliebten Nachbarbau loszuwerden: Wäre die Sanierung weniger umfangreich ausgefallen, hätte für das bestehende Gebäude Bestandsschutz gegolten – einschließlich der bestehenden Abstände zu den Nachbarn. Quelle: Göttinger Tageblatt
Das kann doch nur ein Schildbürgerstreich sein.