Gericht: Jährliche Kehrpflicht belastet Eigentümer unverhältnismäßig

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Betreibt
ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht
mehr zwingend jährlich gereinigt werden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.



Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein
alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen
Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig
rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins
ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur
Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das
Oberverwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und
Feuerungstechnik gefolgt.



Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für
"Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb" vorgesehene jährliche
Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer
unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der
Feuersicherheit, die auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch
beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper,
Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des
Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in
der Regelmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr
vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend
gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z. B. durch Ausspiegelung,
erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so
das Oberverwaltungsgericht.



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