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Da
hatte ein Hausherr gerade erst eine neue Heizungsanlage erhalten - und konnte
sich dennoch nicht lange daran freuen. Denn ein Techniker hatte in Unkenntnis
der Bedienungsanleitung ein Frostschutzmittel eingefüllt, was vom Hersteller gar
nicht vorgesehen war. Beide Parteien stritten sich nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wer welche Folgen des Schadens zu tragen
habe. (Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 U 39/03)
Der Fall: Knapp 10.000 Euro waren als Restzahlung für
eine Heizungsbaufirma noch fällig, nachdem sie eine neue Anlage in einem
Einfamilienhaus errichtet hatte. Der Betroffene aber zahlte vorerst nicht. Seine
Begründung: Durch das unerlaubte Einfüllen von Frostschutzmittel sei ein
beträchtlicher Schaden entstanden. Schließlich hätten das Wasser ausgewechselt
und die Leitungen neu befüllt werden müssen. Eine künftige Störung der Anlage
sei ebenfalls nicht auszuschließen. Die Firma machte hingegen ein Mitverschulden
des Eigentümers geltend und bestritt den ganzen, vom Hauseigentümer
geschilderten Ablauf des Falles. Sie drängte auf Zahlung der knapp 10.000 Euro.
Das Urteil: Die Richter eines Zivilsenats des OLG Koblenz
schlossen sich der Rechtsmeinung des Kunden und seines Anwalts an. Zunächst
einmal sei die Firma grundsätzlich gegenüber dem Hausherrn
schadenersatzpflichtig. Es sei unstreitig, dass in der zur Heizanlage gehörenden
Bedienungsanleitung mit den Worten gewarnt werde "Frostschutzmittel dürfen nicht
verwendet werden".
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Frostschutzmittel, Heizungsanlage, Heizanlage, Heizungsbaufirma, Schadenersatz" width="4" height="4" border="0">
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siehe zudem:
hatte ein Hausherr gerade erst eine neue Heizungsanlage erhalten - und konnte
sich dennoch nicht lange daran freuen. Denn ein Techniker hatte in Unkenntnis
der Bedienungsanleitung ein Frostschutzmittel eingefüllt, was vom Hersteller gar
nicht vorgesehen war. Beide Parteien stritten sich nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wer welche Folgen des Schadens zu tragen
habe. (Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 U 39/03)
Der Fall: Knapp 10.000 Euro waren als Restzahlung für
eine Heizungsbaufirma noch fällig, nachdem sie eine neue Anlage in einem
Einfamilienhaus errichtet hatte. Der Betroffene aber zahlte vorerst nicht. Seine
Begründung: Durch das unerlaubte Einfüllen von Frostschutzmittel sei ein
beträchtlicher Schaden entstanden. Schließlich hätten das Wasser ausgewechselt
und die Leitungen neu befüllt werden müssen. Eine künftige Störung der Anlage
sei ebenfalls nicht auszuschließen. Die Firma machte hingegen ein Mitverschulden
des Eigentümers geltend und bestritt den ganzen, vom Hauseigentümer
geschilderten Ablauf des Falles. Sie drängte auf Zahlung der knapp 10.000 Euro.
Das Urteil: Die Richter eines Zivilsenats des OLG Koblenz
schlossen sich der Rechtsmeinung des Kunden und seines Anwalts an. Zunächst
einmal sei die Firma grundsätzlich gegenüber dem Hausherrn
schadenersatzpflichtig. Es sei unstreitig, dass in der zur Heizanlage gehörenden
Bedienungsanleitung mit den Worten gewarnt werde "Frostschutzmittel dürfen nicht
verwendet werden".
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Frostschutzmittel, Heizungsanlage, Heizanlage, Heizungsbaufirma, Schadenersatz" width="4" height="4" border="0">
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siehe zudem:
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Recht und Gesetz •
Heizungsinstallation •
Heizungstechnik bei
BAULINKS.de
- Literatur / Bücher zu den Themen
Heizung,
<a target="buecher" href="http://www.baubuch.de/wpihilfe/buecherkiste.php4?keyword=Wasserinstallation,