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Ein
Auftragnehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht deswegen
verweigern, weil die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dies gilt zumindest dann, wenn im Bauvertrag eine andere, höherwertige Leistung
vereinbart worden war. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 214/06) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Haus & Grund hin.
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Ist eine Werkleistung mangelhaft erbracht worden, steht dem
Auftraggeber das Recht zu, Nachbesserung vom Auftragnehmer zu verlangen. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn die Nachbesserungsarbeiten unverhältnismäßig sind
(vergleiche mit Beitrag "Handwerker
kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern" vom
11.1.2006). Eine solche Unverhältnismäßigkeit nahm ein Bauunternehmer an,
nachdem er die vereinbarten Trockenbauarbeiten zwar nach dem anerkannten Stand
der Technik, jedoch schlechter als vertraglich vereinbart erbracht hatte. Dem
widersprachen die Richter des Bundesgerichtshofes: Wer höherwertige Arbeiten
bestellt, muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die erbrachten
Leistungen doch dem Stand der Technik entsprächen.
"Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die
Mängelbeseitigungsansprüche der Auftraggeber und Bauherren", begrüßt Andreas
Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, das Urteil aus Karlsruhe.
Der Auftraggeber könne sich darauf verlassen, dass er auch tatsächlich das
bekomme, was er bestellt habe.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Bauleistungen, Nachbesserung, Bauschaden, Baumangel, Bauvertrag, Mängelbeseitigung, Trockenbauarbeiten" width="4" height="4" border="0">
<!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldungen:
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Auftragnehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht deswegen
verweigern, weil die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dies gilt zumindest dann, wenn im Bauvertrag eine andere, höherwertige Leistung
vereinbart worden war. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 214/06) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Haus & Grund hin.
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<img alt="Bauleistungen, Nachbesserung, Mängelbeseitigung, Bauschaden, Baumangel, Bauvertrag, Trockenbauarbeiten" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2003/i/0273-kabel1.jpg" vspace="2" border="1" width="400" height="215"> <span style="font-size: 10px">Foto: Kabel 1 (siehe Meldung vom 20.3.2003)</span> |
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Ist eine Werkleistung mangelhaft erbracht worden, steht dem
Auftraggeber das Recht zu, Nachbesserung vom Auftragnehmer zu verlangen. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn die Nachbesserungsarbeiten unverhältnismäßig sind
(vergleiche mit Beitrag "Handwerker
kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern" vom
11.1.2006). Eine solche Unverhältnismäßigkeit nahm ein Bauunternehmer an,
nachdem er die vereinbarten Trockenbauarbeiten zwar nach dem anerkannten Stand
der Technik, jedoch schlechter als vertraglich vereinbart erbracht hatte. Dem
widersprachen die Richter des Bundesgerichtshofes: Wer höherwertige Arbeiten
bestellt, muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die erbrachten
Leistungen doch dem Stand der Technik entsprächen.
"Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die
Mängelbeseitigungsansprüche der Auftraggeber und Bauherren", begrüßt Andreas
Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, das Urteil aus Karlsruhe.
Der Auftraggeber könne sich darauf verlassen, dass er auch tatsächlich das
bekomme, was er bestellt habe.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Bauleistungen, Nachbesserung, Bauschaden, Baumangel, Bauvertrag, Mängelbeseitigung, Trockenbauarbeiten" width="4" height="4" border="0">
<!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldungen:
-
ARGE Baurecht warnt: Nicht voreilig auf Mängelbeseitigung pochen (18.5.2008) - VPB
rät: Bauprojekte sorgfältiger vorbereiten (23.3.2008)
- Warum
Planer Baurechtler brauchen .. (2.3.2008)
-
DEKRA: "Pfusch am Bau nimmt dramatisch zu" (3.2.2008)
-
Buchvorstellung: Typische Baufehler erkennen, vermeiden, beheben (30.12.2007)
- Fiskus
repariert nicht mit (30.12.2007)
Materialdaten - auch obsolete - für die Gebäudesanierung online (11.12.2007)
Neues Fachbuch: Mängel an Gebäude- und Bautenoberflächen (30.10.2007)- <wbr />
SOBau
- Werkzeug (incl. Musterverhandlung auf DVD) zur Schlichtung von
Baustreitigkeiten (16.9.2007)
Vor Sanierung Mauerwerk trocken legen (10.9.2007)
ARGE Baurecht rät: Bauherr darf Bauabnahme verweigern (20.5.2007)
Die häufigsten Fehler bei der Bauabnahme (2.7.2006)
Handwerker kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern (11.1.2006)
Baugewährleistungs-/ Baufertigstellungs-Versicherung damit das Haus auch
fertig gebaut wird (22.10.2005)
"ABC der Gemeinheiten" bei Bauverträgen vom VPB (24.10.2005)
Pfusch am Bau: Was ist hinzunehmen; was kann eingeklagt werden?<img height="3" src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" width="3" border="0">(25.6.2003)-
Bau-,
Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
siehe zudem:
-
Baurecht ?
Versicherungen ?
Trockenbau bei
BAULINKS.de
- Literatur / Bücher zu den Themen
Bauschäden und
Sanieren bei
Amazon.de
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