BGH-Urteil: "Horst" kann kein Haus kaufen

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"Verträge
sind einzuhalten" - das wussten schon die alten Römer. Weil ein Mensch mit der
Vertragsunterzeichnung vor einem Notar, insbesondere beim Immobilienkauf, oft
nachhaltige Verpflichtungen eingeht, legt der Gesetzgeber großen Wert auf einen
formal korrekten Rahmen. Es reicht zum Beispiel nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs (BGH) nicht, nur mit seinem Vornamen zu unterschreiben.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 279/01)



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<img border="0" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2005/i/0204-lbs.jpg" alt="BGH-Urteil, Kaufvertrag, Verträge, Vertragsunterzeichnung, Notariatsvertrag, Notar, formale Kriterien">

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Der Fall: Das Grundstücksgeschäft hatte beträchtliche
Dimensionen. Es ging dabei immerhin um 2,3 Millionen Euro. Neben dem Verkäufer
wurde der Vertrag vor den Augen des Notars von zwei Käufern unterzeichnet. Einer
von ihnen setzte allerdings nur seinen Vornamen unter das Schriftstück, was
zunächst niemand beanstandete. Später kam es zum Streit zwischen den Parteien,
weil die Erwerber einen Teil ihrer Zahlungen schuldig blieben. Der Verkäufer
versuchte, seine Forderungen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Die
Gegenseite aber bezeichnete den gesamten Vertrag als nichtig, weil er wegen des
fehlenden Nachnamens eines Beteiligten die formalen Kriterien nicht erfülle.



Das Urteil: Der Zweck einer Unterschrift ist die
eindeutige Identifizierbarkeit einer Person, stellten die Richter des
Bundesgerichtshofs fest. Wenn jemand seinen kompletten Namen oder notfalls auch
nur seinen Nachnamen verwende, stehe das nicht in Frage. Allein der Vorname
lasse jedoch nicht erkennen, "ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des
beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts
einstehen will“. Ein wirksamer Kaufvertrag über das Grundstück sei demnach nicht
zustande gekommen. Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn der Betreffende gar
keinen Nachnamen besitzt (wie manche Menschen aus anderen Kulturkreisen). Oder,
wenn der Vertragspartner auch in der Öffentlichkeit stets mit seinem Vornamen
auftritt - zum Beispiel als Angehöriger des Hochadels oder als kirchlicher
Würdenträger.



<div align='right'>Siehe auch:

Bundesgerichtshof (BGH)
</div>
 
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