BGH lehnt Anspruch auf Satellitenschüssel ab

Diskutiere BGH lehnt Anspruch auf Satellitenschüssel ab im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Ein Vermieter muss die Montage einer Satellitenschüssel an seinem Haus zumindest dann nicht dulden, wenn ein russischer Mieter vergleichbare...
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Ein
Vermieter muss die Montage einer Satellitenschüssel an seinem Haus zumindest
dann nicht dulden, wenn ein russischer Mieter vergleichbare Fernsehprogramme
über das vorhandene Kabelnetz in Verbindung mit einem Decoder empfangen kann,
entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 118/04).



Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertete die Entscheidung der
Karlsruher Richter als Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung. Danach kann
ein ausländischer Mieter von seinem Vermieter Zustimmung zur Anbringung einer
Satellitenschüssel verlangen, wenn sein Informationsinteresse, Heimatsender
empfangen zu können, schwerer wiegt als das Eigentümerinteresse am Erhalt der
Bausubstanz oder dem Erscheinungsbild des Hauses.



In dem jetzt vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war
das Mietshaus verkabelt, der Mieter hätte durch Installation eines zusätzlichen
Decoders "Digi-KABEL RUS" fünf russische Programme empfangen können. Das, so der
Deutsche Mieterbund, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter aus. Auch die
Mehrkosten für den Decoder seien dem Mieter in dieser Situation zumutbar. Der
Vermieter müsse nicht akzeptieren, dass der Mieter am Fenster seines Wohnzimmers
im dritten Stock eine 80 cm große Satellitenschüssel anbringt. Auch wenn der
Eingriff in die Bausubstanz gering ausfiele, würde durch die Installation der
Satellitenschüssel das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigt.



Zumindest solange die Empfangsmöglichkeit von Heimatsendern über
Decoder nicht besteht und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz
erforderlich ist, bleibt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes bei der
Frage "Satellitenschüssel - ja oder nein" bei den bisherigen Grundsätzen der
Rechtsprechung:



  • Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne
    Satellitenschüssel verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme
    verzichtet werden muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mieter
    nachweist, dass er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen
    Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel
    Heimatsender ausländischer Mieter.
  • Der Mieter muss alle anfallenden Kosten selbst übernehmen.
  • Die Satellitenschüssel muss fachmännisch montiert werden.
  • Die Anlage muss baurechtlich zulässig sein.
  • Die Satellitenschüssel muss an einem möglichst unauffälligen, allerdings
    technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter
    grundsätzlich vorgeben.

<div align='right'>Siehe auch:

Bundesgerichtshof
</div>
 
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