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Gluexschwein
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Hallo,
ich bin erst seit kurzem Eigentümerin eines Fachwerkhauses und noch nicht wirklich mit allen nötigen Infos vertraut. Aufgrund dessen wandte ich mich via Mail an die Untere Denkmalbehörde meiner Gemeinde mit nachfolgendem Wortlaut:
>>>Seit Januar diesen Jahres bin ich Eigentümerin des Fachwerkhauses XX, dass unter Denkmalschutz steht.
Da Denkmalschutz ein weitreichender Begriff mit entsprechender Bedeutung sein kann, bitte ich um Mitteilung, was tatsächlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.
Ich stelle diese Frage mit dem Hintergrund, dass dieses Jahr definitiv die Fassade des Hauses neu gestrichen werden muss. Im Zuge dessen würden wir gerne die Optik des Hauses noch weiter verbessern. Hierbei würden wir ein dunkles Rot für die "Rahmen oder Verleibungen" der Fenster und Eingangstür vorziehen (gesehen in der ***straße - siehe Anlage).
Wie uns ein ehemaliger Bewohner des Hauses bestätigte, gab es diese Farbgebung schon mal.
Außerdem sind Blumenkästen in der ersten Etage auf der Rückseite vorgesehen.
Der Eigentümer des Hauses YYY wäre ebenfalls mit dieser Veränderung einverstanden und würde "mitziehen".
Für eine Rückmeldung Ihrerseits wäre ich dankbar.<<<
Hierauf erhielt ich dann folgende Antwort:
>>>Sehr geehrte Frau ***,
Ihr jüngst erworbenes und allgemein wertgeschätztes Gebäude aus dem 18. Jahrhundert an der ***straße wurde in den 80 er Jahren unter Denkmalschutz gestellt, da es noch einer der wenigen Beispiele für das städtische Wohnen im Mittelalter darstellt (s. Anlagen). Das bedeutet nunmehr, dass im Zuge von Instandsetzungs-/ Verschönerungsmaßnahmen behutsam mit dem Gebäude umzugehen ist. Das Denkmalschutzgesetz - DSchG - für das Land Nordrhein-Westfalen schreibt das entsprechende Prozedere dafür vor.
Nach dem § 9 des DSchG sind Maßnahmen erlaubnispflichtig, wenn
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder die bisherige Nutzung verändern will. Sie entnehmen hierraus, dass alle Veränderungen eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. Ich empfehle Ihnen, gleich zu Beginn einen Fachbetrieb einzuschalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass beispielsweise für den Fassadenanstrich das richtige Material/ Farbgebung gewählt wird. So kann dieser gleichermaßen bei der Antragsstellung behilflich sein, bei der diese Angaben erforderlich sein werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen kleinen Einblick in dieses Themenfeld verschafft zu haben und wünsche Ihnen viel Spaß mit dem schönen Gebäude.
Mit freundlichen Grüßen<<<
Leider haben mir diese Auskünfte nun überhaupt nicht geholfen, da mir der §9 DSchG bereits bekannt war und die beigefügten Anlagen sich schon aufgrund der Finanzierung in meinem Besitz befinden.
Wer von Euch/Ihnen kann mir tiefergehende Infos geben?
ich bin erst seit kurzem Eigentümerin eines Fachwerkhauses und noch nicht wirklich mit allen nötigen Infos vertraut. Aufgrund dessen wandte ich mich via Mail an die Untere Denkmalbehörde meiner Gemeinde mit nachfolgendem Wortlaut:
>>>Seit Januar diesen Jahres bin ich Eigentümerin des Fachwerkhauses XX, dass unter Denkmalschutz steht.
Da Denkmalschutz ein weitreichender Begriff mit entsprechender Bedeutung sein kann, bitte ich um Mitteilung, was tatsächlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.
Ich stelle diese Frage mit dem Hintergrund, dass dieses Jahr definitiv die Fassade des Hauses neu gestrichen werden muss. Im Zuge dessen würden wir gerne die Optik des Hauses noch weiter verbessern. Hierbei würden wir ein dunkles Rot für die "Rahmen oder Verleibungen" der Fenster und Eingangstür vorziehen (gesehen in der ***straße - siehe Anlage).
Wie uns ein ehemaliger Bewohner des Hauses bestätigte, gab es diese Farbgebung schon mal.
Außerdem sind Blumenkästen in der ersten Etage auf der Rückseite vorgesehen.
Der Eigentümer des Hauses YYY wäre ebenfalls mit dieser Veränderung einverstanden und würde "mitziehen".
Für eine Rückmeldung Ihrerseits wäre ich dankbar.<<<
Hierauf erhielt ich dann folgende Antwort:
>>>Sehr geehrte Frau ***,
Ihr jüngst erworbenes und allgemein wertgeschätztes Gebäude aus dem 18. Jahrhundert an der ***straße wurde in den 80 er Jahren unter Denkmalschutz gestellt, da es noch einer der wenigen Beispiele für das städtische Wohnen im Mittelalter darstellt (s. Anlagen). Das bedeutet nunmehr, dass im Zuge von Instandsetzungs-/ Verschönerungsmaßnahmen behutsam mit dem Gebäude umzugehen ist. Das Denkmalschutzgesetz - DSchG - für das Land Nordrhein-Westfalen schreibt das entsprechende Prozedere dafür vor.
Nach dem § 9 des DSchG sind Maßnahmen erlaubnispflichtig, wenn
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder die bisherige Nutzung verändern will. Sie entnehmen hierraus, dass alle Veränderungen eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. Ich empfehle Ihnen, gleich zu Beginn einen Fachbetrieb einzuschalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass beispielsweise für den Fassadenanstrich das richtige Material/ Farbgebung gewählt wird. So kann dieser gleichermaßen bei der Antragsstellung behilflich sein, bei der diese Angaben erforderlich sein werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen kleinen Einblick in dieses Themenfeld verschafft zu haben und wünsche Ihnen viel Spaß mit dem schönen Gebäude.
Mit freundlichen Grüßen<<<
Leider haben mir diese Auskünfte nun überhaupt nicht geholfen, da mir der §9 DSchG bereits bekannt war und die beigefügten Anlagen sich schon aufgrund der Finanzierung in meinem Besitz befinden.
Wer von Euch/Ihnen kann mir tiefergehende Infos geben?