Vergaberecht: Bietergemeinschaften sollten dem Insolvenzrisiko vorbeugen

Diskutiere Vergaberecht: Bietergemeinschaften sollten dem Insolvenzrisiko vorbeugen im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Große Unsicherheit tritt ein, wenn in einem Vergabeverfahren ein bietendes Unternehmen insolvent wird: Der Bieter bzw. seine Bietergemeinschaft...
F

Fachwerk.de

Beiträge
6.432
Große
Unsicherheit tritt ein, wenn in einem Vergabeverfahren ein bietendes Unternehmen
insolvent wird: Der Bieter bzw. seine Bietergemeinschaft fürchten um den
Auftrag, bei anderen Bietern steigt die Hoffnung auf den Zuschlag und die
Vergabestelle hat zusätzlich schwierige Herausforderungen zu bewältigen. "Kern
des Problems ist, dass der Vergabestelle ein Ermessensspielraum zusteht, ob ein
Unternehmen, das insolvent ist oder für das die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wurde, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird",
erläutert Rechtsanwältin Dr. Anne-Carolin Seidler, Vergaberechtsspezialistin bei
FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt. Denn die Insolvenz ist für sich genommen
noch kein Ausschlussgrund. Dies gilt nach der neuesten Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Celle auch für den Fall der Insolvenz eines
Bietergemeinschaftsmitglieds.



"Die Vergabestelle muss prüfen, ob das betroffene Unternehmen
beziehungsweise die Bietergemeinschaft weiterhin finanziell leistungsfähig ist",
betont Seidler. "Erfährt sie erst nach Angebotsabgabe von einem
Insolvenzverfahren, ist sie sogar verpflichtet, die Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit unter den neuen Rahmenbedingungen nochmals aufzugreifen."
Erst wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit völlig entfällt, muss der
insolvente Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, der Ermessensspielraum
der Vergabestelle reduziert sich auf Null.



Für Unsicherheit sorgt vor allem, dass sich diese Entscheidungen
der Vergabestellen nur bedingt kontrollieren lassen. Denn die Vergabekammern
dürfen lediglich prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschritten sind. "Grundsätzlich ist sogar der Austausch eines Mitglieds der
Bietergemeinschaft zulässig", erläutert Seidler, "es muss die Leistungsfähigkeit
erhalten bleiben, die sachlichen und personellen Ressourcen müssen zur Verfügung
stehen und der Wechsel auf Seiten der Bietergemeinschaft muss als
wettbewerbsneutral eingestuft werden können." Es dürfen also keine Veränderungen
am Angebot vorgenommen werden und es dürfen keine Umstände hinzukommen, die sich
positiv auf die Bewertung der Bietergemeinschaft auswirken.



Bietergemeinschaften, die sich vor dem Insolvenzrisiko eines
Partners schützen wollen, empfiehlt die Vergaberechtlerin, den Insolvenzfall
eines Mitglieds schon bei der Gründung der Gemeinschaft zu regeln. Unter anderem
sollte bereits vor Angebotsabgabe sichergestellt werden, dass die
Bietergemeinschaft auch ohne das insolvente Mitglied geeignet ist, den
ausgeschriebenen Auftrag auszuführen. Und grundsätzlich sollten solche
Einigungen innerhalb der Bietergemeinschaft aus Gründen der Nachprüfbarkeit
schriftlich dokumentiert werden. Dadurch reduziert sich das Risiko, dass die
damit einhergehenden Änderungen als unzulässige nachträgliche Änderung des
Angebots eingestuft werden.



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Vergaberecht, Bietergemeinschaft, Insolvenz, Bietergemeinschaften, Vergabestelle, Insolvenzverfahren, Bieter insolvent, Angebotsabgabe" width="4" height="4" border="0">






<!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldungen:


siehe zudem:
 
Thema: Vergaberecht: Bietergemeinschaften sollten dem Insolvenzrisiko vorbeugen
Zurück
Oben