Stadtplaner müssen neue Hürden beim Vergaberecht bewältigen

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Die
Baulandentwicklung steht vor einer neuen, großen Herausforderung, deren Folgen
sich bereits jetzt darin zeigen, dass einige Großprojekte seit kurzem auf Eis
liegen. Auslöser ist der vor wenigen Wochen ergangene Beschluss des
Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Fliegerhorst Ahlhorn. Die Richter legen
darin neue Maßstäbe für die Frage fest, ob Bauvorhaben, die im Zusammenhang mit
städteplanerischen Projekten stehen, europaweit ausgeschrieben werden müssen
oder nicht.



"Betroffen sind vor allem öffentliche Grundstücksverkäufer, wie
im Fall der Neuentwicklung ehemaliger Militärflächen", erläutert Rechtsanwältin
Dr. Annette Rosenkötter von FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, "aber auch
private Veräußerer können berührt sein, wenn sie eng mit der Kommune
kooperieren. Sie werden künftig sehr sorgfältig abwägen müssen, ob die Vorteile
einer engen Kooperation das Risiko rechtfertigen, ein formelles
Ausschreibungsverfahren durchführen zu müssen." Denn nach der OLG-Entscheidung
kann das aus einer solchen Kooperation resultierende Geschäft zusammen mit der
Kooperationsvereinbarung als Einheit betrachtet werden. Voraussetzung: Die
Kommune entscheidet maßgeblich mit über den Investor bzw. der Investor
unterwirft sich in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber der Gemeinde einer
konkreten Bauverpflichtung.



Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass die öffentliche Hand
mit ihrem Engagement zumindest ein mittelbares Eigeninteresse verfolgt - z.B.
den Wunsch nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dann handelt es
sich um einen öffentlichen Bauauftrag, der europaweit ausgeschrieben werden
muss. "Damit stehen Veräußerer und Gemeinden vor der Herausforderung, ihre Ziele
vor Einleitung eines Verfahrens genau zu reflektieren und transparent zu
formulieren", betont Rosenkötter - was viele Kommunen als massive Einschränkung
ihrer städteplanerischen Gestaltungsspielräume sehen dürften.



Trotz des restriktiven Ansatzes der Düsseldorfer
OLG-Entscheidung bleibt Spielraum, Projekte auch ohne Ausschreibung zu
realisieren. Rosenkötter: "Findet die Auswahl des Investors bei Veräußerung
durch einen Privaten ohne formale und inhaltliche Einbeziehung der Kommune
statt, und schließt dieser dann mit der Kommune einen städtebaulichen Vertrag
über die Herstellung der allgemeinen planungs- und sonstigen
genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, wäre eine Ausschreibungspflicht weder
für das Veräußerungsgeschäft noch für den städtebaulichen Vertrag gegeben."



Dass private Veräußerer gerne mit den Kommunen kooperieren,
liegt auch an der Aussicht auf höhere Verkaufserlöse, wenn bereits konkrete
Perspektiven für die Baurechte bestehen. Um diesen Effekt zu erhalten, kommen
Regelungen im Grundstückskaufvertrag in Betracht, die vom Kaufpreis für ein
unentwickeltes Grundstück ausgehen und dann eine Dynamisierung vorsehen, sobald
bestimmte Entwicklungserfolge eintreten, z.B. in Form der Bereitstellung von
Baurecht.



Auf jeden Fall erwartet Vergaberechtsspezialistin Rosenkötter
nach der OLG-Entscheidung, dass viele unterlegene Investoren von den nun
aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen. Immerhin geht es bei den
von solchen Konstellationen betroffenen Projekten meist um die "Filet-Stücke"
der Kommunen - und damit um eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2007, Az.: Verg 2/07



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Vergaberecht, Stadtplaner, Stadtplanung, Baulandentwicklung, Oberlandesgericht Düsseldorf, OLG, Militärflächen, Ausschreibungsverfahren, EU-weite Ausschreibung, öffentlicher Bauauftrag, Investor, Ausschreibungspflicht, Grundstücksverkauf, Grundstückskaufvertrag" width="4" height="4" border="0">




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