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Wie
können verbindliche Klimaschutzziele durch Energieeffizienzmaßnahmen in der
Wohnungswirtschaft am wirkungsvollsten umgesetzt werden? Diese Frage hat das
Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena am Beispiel des Wärmecontractings
untersucht und in einem Gutachten am 20. September 2007 in der Thüringer
Landesvertretung in Berlin vor einem interessierten Fachpublikum aus Politik,
Wohnungs- und Energiewirtschaft vorgestellt.
Die Auslagerung von Maßnahmen der Wärmeversorgung vom Vermieter
auf einen fachkundigen Dritten, dem so genannten Contractor, der sowohl Planung,
Finanzierung, Errichtung / Erneuerung, Betriebsführung, Wartung und
Instandsetzung der Anlage als auch die eigentliche Energielieferung übernimmt
und damit eine komplette Wärmelieferungs- und Dienstleistungskette anbietet,
gilt als ein geeignetes Instrument, die Energieeffizienz im Wohnungsbestand zu
erhöhen und die notwendigen Investitionen sicherzustellen. Ungeachtet der
Effizienzeffekte dieses Modells ist der Markt für Wärmecontracting jedoch
infolge von Hindernissen im geltenden Mietrecht, die vom Bundesgerichtshof in
mehreren Entscheidungen festgestellt wurden, teilweise zum Erliegen gekommen.
"Mit dem Gutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen einer
Steigerung der Energieeffizienz durch Wärmecontracting knüpfen wir an unseren
Workshop vom 4. Juli 2007 in Jena an und legen einen ausformulierten Vorschlag
für eine Gesetzesänderung vor: das Alles wenige Wochen nach den von der
Bundesregierung beschlossenen Eckpunkten eines Energie- und Klimaprogramms",
freute sich der geschäftsführende Direktor des Instituts Prof. Dr. Walter Bayer
aus Jena bei der Vorstellung der Studie.
Die Gutachter, der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Dietrich Beyer und der ehemalige Staatssekretär Prof. Dr. Michael Lippert, gehen
von Effizienzpotentialen im Gebäudebestand und spezifischen
Effizienzeffekten des Contracting aus, deren Nutzung einen erheblichen Beitrag
zu Klimaschutz und Energiesicherheit versprechen. Allein eine Anhebung des bei
70% gelegenen Jahresnutzungsgrades um 10 Prozentpunkte würde zu einer Einsparung
von 32 TWh Primärenergie und einer Entlastung der Atmosphäre um 7.210.000 t CO<span style="font-size: 10px">2</span>
führen, erläutern die Gutachter. Einem großflächigen Einsatz des Contracting
stehen allerdings nach wie vor rechtliche Hindernisse entgegen, wie der
Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen erkannt hat. Das Gutachten
hält daher eine gesetzgeberische Lösung für unumgänglich: "Nur der Gesetzgeber
vermag es, die Interessen der Beteiligten zum Ausgleich zu bringen, das
Instrument des Contracting in das Mietmodernisierungsrecht aufzunehmen,
wirkungsvoll auszugestalten und in den Dienst des übergeordneten Interesses von
Klimaschutz und Energiesicherheit zu stellen", betont Dr. Beyer.
Rahmenbedingungen für eine Tätigkeit des Gesetzgebers leiten die
Gutachter aus den energiewirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen und Leitgedanken
ab, die das Energieeffizienzrecht prägen. Das Gutachten bezieht das
Mietmodernisierungsrecht des BGB, welches die Voraussetzungen, die Durchführung
und die Folgen energieeinsparender Maßnahmen im Mietwohnungsbestand regelt, in
das Energieeffizienzrecht ein: "damit gilt auch für Energieeffizienzmaßnahmen
dieser Art, die Orientierung an einer sicheren, preiswürdigen, effizienten,
umweltverträglichen und verbraucherfreundlichen Versorgung", erläutert Prof. Dr.
Lippert.
Für die energiewirtschaftsrechtlich geprägten Komponenten einer
legislativen Lösung leitet das Gutachten die Empfehlung ab, das Wärmecontracting
als wirkungsvolles Instrument auszugestalten und dabei zugleich die Interessen
der Beteiligten sowie die übergeordneten Gesichtspunkte von Klimaschutz und
Energiesicherheit auszutarieren. Dies setze u.a. voraus:
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Wärmecontracting, Energiecontracting, Steigerung der Energieeffizienz, Wohnungswirtschaft, Energiewirtschaftsrecht, Wärmeversorgung, Contractor, Energielieferung, Jahresnutzungsgrad, Energieeffizienzrecht, Modernisierungs-Mieterhöhung" width="4" height="4" border="0">
<!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldungen:
siehe zudem:
können verbindliche Klimaschutzziele durch Energieeffizienzmaßnahmen in der
Wohnungswirtschaft am wirkungsvollsten umgesetzt werden? Diese Frage hat das
Institut für Energiewirtschaftsrecht Jena am Beispiel des Wärmecontractings
untersucht und in einem Gutachten am 20. September 2007 in der Thüringer
Landesvertretung in Berlin vor einem interessierten Fachpublikum aus Politik,
Wohnungs- und Energiewirtschaft vorgestellt.
Die Auslagerung von Maßnahmen der Wärmeversorgung vom Vermieter
auf einen fachkundigen Dritten, dem so genannten Contractor, der sowohl Planung,
Finanzierung, Errichtung / Erneuerung, Betriebsführung, Wartung und
Instandsetzung der Anlage als auch die eigentliche Energielieferung übernimmt
und damit eine komplette Wärmelieferungs- und Dienstleistungskette anbietet,
gilt als ein geeignetes Instrument, die Energieeffizienz im Wohnungsbestand zu
erhöhen und die notwendigen Investitionen sicherzustellen. Ungeachtet der
Effizienzeffekte dieses Modells ist der Markt für Wärmecontracting jedoch
infolge von Hindernissen im geltenden Mietrecht, die vom Bundesgerichtshof in
mehreren Entscheidungen festgestellt wurden, teilweise zum Erliegen gekommen.
"Mit dem Gutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen einer
Steigerung der Energieeffizienz durch Wärmecontracting knüpfen wir an unseren
Workshop vom 4. Juli 2007 in Jena an und legen einen ausformulierten Vorschlag
für eine Gesetzesänderung vor: das Alles wenige Wochen nach den von der
Bundesregierung beschlossenen Eckpunkten eines Energie- und Klimaprogramms",
freute sich der geschäftsführende Direktor des Instituts Prof. Dr. Walter Bayer
aus Jena bei der Vorstellung der Studie.
Die Gutachter, der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Dietrich Beyer und der ehemalige Staatssekretär Prof. Dr. Michael Lippert, gehen
von Effizienzpotentialen im Gebäudebestand und spezifischen
Effizienzeffekten des Contracting aus, deren Nutzung einen erheblichen Beitrag
zu Klimaschutz und Energiesicherheit versprechen. Allein eine Anhebung des bei
70% gelegenen Jahresnutzungsgrades um 10 Prozentpunkte würde zu einer Einsparung
von 32 TWh Primärenergie und einer Entlastung der Atmosphäre um 7.210.000 t CO<span style="font-size: 10px">2</span>
führen, erläutern die Gutachter. Einem großflächigen Einsatz des Contracting
stehen allerdings nach wie vor rechtliche Hindernisse entgegen, wie der
Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen erkannt hat. Das Gutachten
hält daher eine gesetzgeberische Lösung für unumgänglich: "Nur der Gesetzgeber
vermag es, die Interessen der Beteiligten zum Ausgleich zu bringen, das
Instrument des Contracting in das Mietmodernisierungsrecht aufzunehmen,
wirkungsvoll auszugestalten und in den Dienst des übergeordneten Interesses von
Klimaschutz und Energiesicherheit zu stellen", betont Dr. Beyer.
Rahmenbedingungen für eine Tätigkeit des Gesetzgebers leiten die
Gutachter aus den energiewirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen und Leitgedanken
ab, die das Energieeffizienzrecht prägen. Das Gutachten bezieht das
Mietmodernisierungsrecht des BGB, welches die Voraussetzungen, die Durchführung
und die Folgen energieeinsparender Maßnahmen im Mietwohnungsbestand regelt, in
das Energieeffizienzrecht ein: "damit gilt auch für Energieeffizienzmaßnahmen
dieser Art, die Orientierung an einer sicheren, preiswürdigen, effizienten,
umweltverträglichen und verbraucherfreundlichen Versorgung", erläutert Prof. Dr.
Lippert.
Für die energiewirtschaftsrechtlich geprägten Komponenten einer
legislativen Lösung leitet das Gutachten die Empfehlung ab, das Wärmecontracting
als wirkungsvolles Instrument auszugestalten und dabei zugleich die Interessen
der Beteiligten sowie die übergeordneten Gesichtspunkte von Klimaschutz und
Energiesicherheit auszutarieren. Dies setze u.a. voraus:
- ein praktikables Verfahren zur Umstellung auf Contracting im laufenden
Mietverhältnis, - eine mit dem Übergang zum Contracting verbundene Effizienzsteigerung,
die den Anforderungen des gebäudebasierten Energieeffizienzrechts mindestens
entspricht, - eine am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte preisgünstige Versorgung
sowie - eine verbraucherfreundliche Versorgung, welche insbesondere das
Transparenzgebot ausbaut, um die Mieter über die Effizienzsteigerung, die
voraussichtliche Höhe der Wärmelieferkosten sowie eventuelle
Preisanpassungen zu unterrichten.
- dem Vermieter für den Übergang zum Wärmecontracting einen gewissen
Anreiz zu geben, - eine mögliche Belastung des Mieters durch mehrere Faktoren, wie
verbesserte Energieeffizienz, Energieeinsparung bei <nobr>Installations-,</nobr>
Wartungs- und Instandhaltungskosten und den
Wegfall der "Modernisierungs-Mieterhöhung" weitgehend zu reduzieren, ggf. zu
neutralisieren, - das bisherige rechtliche Hindernis, die erforderliche Zustimmung des
Mieters zu einer Umstellung
der Wärmelieferung, zu beseitigen.
Auf dieser Grundlage entwickelt das Gutachten bereits einen
Formulierungsvorschlag zur Änderung
des
§554 BGB.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Wärmecontracting, Energiecontracting, Steigerung der Energieeffizienz, Wohnungswirtschaft, Energiewirtschaftsrecht, Wärmeversorgung, Contractor, Energielieferung, Jahresnutzungsgrad, Energieeffizienzrecht, Modernisierungs-Mieterhöhung" width="4" height="4" border="0">
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siehe zudem:
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