Erhaltungspflicht und deren Duldung
in gewisser Weise schon. Ich denke in anderen Bundesländern wird es ähnlich sein, in Hessen ist es kurz gefasst so:
Eigentümern von Kulturdenkmälern obliegt eine Erhaltungspflicht. Kommt der Eigentümer der Pflicht nicht nach und es liegt ggf. eine Gefährdung des Denkmals oder Teilen vor, kann die Behörde eingreifen => Anordnen => bei nicht Befolgung => auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen, der zur Duldung dann verpflichtet ist. Das nennt sich "Durchsetzung der Erhaltung".
Desweiteren sind die Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet den Ämtern gegenüber alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Nach zuvoriger Benachrichtigung der Eigentümer und Nutzer sind die Behörden berechtigt die Grundstücke zu betreten und die Kulturdenkmäler zu besichtigen => soweit es für die Erfüllung der Denkmalschutzaufgaben nötig ist. So jetzt mal wörtlich aus "unserem" DSchG:
Wohnungen dürfen gegen den Willen des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Wenn Dein Fußboden also "heilig" ist, sprich Du in einem Kulturdenkmal wohnst, kann die Behörde eine Besichtigung verlangen. Wenn Du also Laminat oder Fertigestrichelemente auf Deinen Boden verlegst und somit vorraussichtlich die Substanz zerstören wirst kann das gehörigen Ärger und vor allem Kosten mit sich bringen.
- Weshalb willst Du denn Laminat auf Dielen verlegen und
- welche Auflagen hast Du denn nun wirklich bekommen?
- Es gibt unterschiedliche Arten der Unterschutzstellung. Was trifft auf Dein
Gebäude zu,
- bist Du Eigentümer?
Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer