Bei der Geschossdecke verhält es sich wie vor beschrieben. Hinsichtlich der EnEV gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Feststoffbrenner. Die in § 10 beschriebenen Verpflichtungen betreffen nur mit flüssigen bzw. gasförmigen Stoffen betriebene Heizkessel.
Weit gefehlt jedoch, würde man meinen das nun Erleichterung eintreten könnte, denn Freude ist oft nur ein Mangel an fehlender Information.
Seit 01.01.2015 dürfen viele alte Kamin- und Kachelöfen nicht mehr betrieben werden. Grund ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), die scharfe Grenzwerte für Emissonen alter Öfen vorsieht. Öfen, die die vorgegebenen Werte nicht erfüllen, müssen entweder umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Derzeit betrifft das alle Öfen die vor 1975 in Betrieb genommen wurden. Ab 2018 alle Öfen bis 1984, ab 2021 alle bis 1994 ab 2025 alle Öfen bis 2010.
Aber: Vor dem Tränenvergießen noch mal oben auf den unterstrichenen Satz schauen. Der nächste Weg sollte zum Schornsteinfegermeister führen, der sich das Ganze einmal anschaut. Für Wohnungen die ausschließlich über diese Öfen geheizt werden gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer sozial verträglichen Umrüst- oder Stilllegungspflicht.
Anders verhält es sich, wenn Sie nachweisen können, dass ein historischer Ofen betrieben wird, der vor 1950 in Betrieb ging.
Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer