B
B. Kühne-Spicer
Guest
Hallo in die Runde,
wir haben hier im Ort einen kniffligen Fall. Es muß eh ein Gutachter und ein Anwalt ran. Aber mich würde dennoch eure Meinung als erfahrene Baufachleute interessieren. Hier die Situation:
Auf dem Nachbargrundstück eines denkmalgeschützten Ziegelwohnhauses (1. H. 18 Jh.) wird die gesamte Bebauung abgerissen. Das Bauordnungsamt samt Denkmalschutzbehörde hat jedoch nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Bebauung daneben um ein Baudenkmal handelt. Es wurde schlicht vergessen, daß es vor 20 Jahren als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt wurde. Der Untergrund ist sumpfiger Torf, bis in 8m Tiefe. Nachdem das Nachbargebäude, das NICHT direkt an das Baudenkmal angebaut war, mit schwerem Gerät weggenommen ist, werden an der nun freigelegten Giebelseite des Baudenkmals offenbar mehrere jahrzehnte alte, lange Risse sichtbar, die insgesamt etwa 15-20cm breit sind. Sie waren von innen nicht sichtbar. Möglicherweise sind durch die Abbrucharbeiten die Risse verbreitert worden. Es wird für das Nachbargrundstück Baustopp verhängt, um das Baudenkmal wird für Wohnzwecke gesperrt und die Bewohner evakuiert.
Die Eigentümerin des Baudenkmals beschwert sich bei den Behörden, sie hätten den Einzeldenkmalstatus bei der Abrißgenehmigung (Sanierungsgebiet) berücksichtigen und mehr Auflagen für den Abriß machen müssen, um das Baudenkmals zu schonen. Sie ist der Meinung, der Bauherr auf dem Nachbargrundstück habe mit den Abrißarbeiten als Veranlasser in ihr Baudenkmal eingegriffen und er sei, nun wie in Brandenburg denkmalrechtlich vorgesehen, für dessen Instandsetzung, also die Herstellung der Standfestigkeit ihrer Immobilie zuständig. Der Bauherr sieht die Eigentümerin des Baudenkmals als die Schädigerin, denn dadurch, daß ihr Gebäude nicht standsicher ist, hat er hohe Kosten wegen des Baustopps. Die Eigentümerin des Baudenkmals sieht vorrangig das Denkmalrecht, also öffentliches Recht, zur Anwendung kommen. Der Bauherr auf dem Nachbargrundstück sieht eine rein privatrechtliche Situation und sogar Klagemöglichkeit gegen die Eigentümerin des Baudenkmals, weil durch die nun erkannte Baufälligkeit desselben sein Bauvorhaben behindert wird.
http://www.moz.de/typo3temp/pics/111e8f387a.jpg
Wie ist eure Meinung?
wir haben hier im Ort einen kniffligen Fall. Es muß eh ein Gutachter und ein Anwalt ran. Aber mich würde dennoch eure Meinung als erfahrene Baufachleute interessieren. Hier die Situation:
Auf dem Nachbargrundstück eines denkmalgeschützten Ziegelwohnhauses (1. H. 18 Jh.) wird die gesamte Bebauung abgerissen. Das Bauordnungsamt samt Denkmalschutzbehörde hat jedoch nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Bebauung daneben um ein Baudenkmal handelt. Es wurde schlicht vergessen, daß es vor 20 Jahren als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt wurde. Der Untergrund ist sumpfiger Torf, bis in 8m Tiefe. Nachdem das Nachbargebäude, das NICHT direkt an das Baudenkmal angebaut war, mit schwerem Gerät weggenommen ist, werden an der nun freigelegten Giebelseite des Baudenkmals offenbar mehrere jahrzehnte alte, lange Risse sichtbar, die insgesamt etwa 15-20cm breit sind. Sie waren von innen nicht sichtbar. Möglicherweise sind durch die Abbrucharbeiten die Risse verbreitert worden. Es wird für das Nachbargrundstück Baustopp verhängt, um das Baudenkmal wird für Wohnzwecke gesperrt und die Bewohner evakuiert.
Die Eigentümerin des Baudenkmals beschwert sich bei den Behörden, sie hätten den Einzeldenkmalstatus bei der Abrißgenehmigung (Sanierungsgebiet) berücksichtigen und mehr Auflagen für den Abriß machen müssen, um das Baudenkmals zu schonen. Sie ist der Meinung, der Bauherr auf dem Nachbargrundstück habe mit den Abrißarbeiten als Veranlasser in ihr Baudenkmal eingegriffen und er sei, nun wie in Brandenburg denkmalrechtlich vorgesehen, für dessen Instandsetzung, also die Herstellung der Standfestigkeit ihrer Immobilie zuständig. Der Bauherr sieht die Eigentümerin des Baudenkmals als die Schädigerin, denn dadurch, daß ihr Gebäude nicht standsicher ist, hat er hohe Kosten wegen des Baustopps. Die Eigentümerin des Baudenkmals sieht vorrangig das Denkmalrecht, also öffentliches Recht, zur Anwendung kommen. Der Bauherr auf dem Nachbargrundstück sieht eine rein privatrechtliche Situation und sogar Klagemöglichkeit gegen die Eigentümerin des Baudenkmals, weil durch die nun erkannte Baufälligkeit desselben sein Bauvorhaben behindert wird.
http://www.moz.de/typo3temp/pics/111e8f387a.jpg
Wie ist eure Meinung?