Bauabzugsteuer – Freistellungsbescheinigungen überprüfen

Diskutiere Bauabzugsteuer – Freistellungsbescheinigungen überprüfen im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Der Bund der Steuerzahler rät allen Unternehmern, die Bauleistungen erbringen, ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit hin...
F

Fachwerk.de

Beiträge
6.432
Der
Bund der Steuerzahler rät allen Unternehmern, die Bauleistungen erbringen,
ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
Vielfach laufen diese nämlich zum Jahreswechsel 2004/2005 aus.



Zur Eindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung am
Bau wurde zum 1.1.2002 für bestimmte Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt.
Danach haben Auftraggeber von Bauleistungen, sofern sie selbst Unternehmer sind
und unabhängig davon, ob sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen, von in
Rechnung gestellten Bauleistungen 15 Prozent einzubehalten und direkt an das
Finanzamt abzuführen.



Ausnahmen von der Abzugspflicht bestehen nur ...



  • im Falle der so genannten Kleinvermietung, wenn der Empfänger einer
    Bauleistung nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet,
  • wenn die an den Bauunternehmer zu zahlende Summe im laufenden
    Kalenderjahr weniger als 5.000 Euro beträgt,
  • wenn der Auftraggeber/Leistungsempfänger ausschließlich
    umsatzsteuerfreie Vermietumsätze erbringt und die Gegenleistung für
    Bauleistungen nicht mehr als 15.000 Euro im Jahr beträgt oder
  • wenn der Leistende dem Auftraggeber/Leistungsempfänger eine
    Freistellungsbescheinigung vorlegt, die dem Bauunternehmer vom zuständigen
    Finanzamt auf Antrag erteilt wird.



Da die Freistellungsbescheinigungen maximal eine dreijährige
Gültigkeit haben, kann es vorkommen, dass bei Inkrafttreten der Bauabzugsteuer
(1. Januar 2002) ausgestellte Freistellungsbescheinigungen zum Jahreswechsel
ihre Gültigkeit verlieren. Betroffene Bauunterunternehmer sollten also unbedingt
ihre Freistellungsbescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls eine
Folgebescheinigung beantragen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die
Folgebescheinigung sechs Monate vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung
beantragt werden kann.



<div align='right'>Siehe auch:

Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt)
</div>
 
Thema: Bauabzugsteuer – Freistellungsbescheinigungen überprüfen

Ähnliche Themen

C
Antworten
9
Aufrufe
1.182
Restauratio GmbH
Restauratio GmbH
8
Antworten
2
Aufrufe
1.641
811snoopy
8
Zurück
Oben