"Mangelkosmetik" reicht für Kenntnisnachweis Verkäufer u.U. aus
Ich würde hinsichtlich eventueller Ansprüche gegen den Verkäufer nicht von vornherein die Flinte ins Korn werfen. Sollte es so sein, wie es klingt, das nähmlich Bauschäden zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit nur kaschiert wurden, reicht für den Nachweis eines arglistig verschwiegenen Mangels u.U. die Aufnahme des gegenwärtigen Zustandes unter diesem Gesichtspunkt durch einen Sachverständigen, um ein ausreichendes außergerichtliches Drohpotential aufzubauen.
Der Käufer hat das Problem beweisen zu müssen, dass der Mangel bereits vor Vertragsabschluss existierte und der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hielt. Letzteres reicht jedoch aus und ist u.U. mit den Mittel des so genannten Anscheinsbeweises zu beweisen, soweit der Verkäufer das Haus bewohnt hat und die Mängelsymtome objektiv wahrnehmbar waren( Zuletzt entsprechend durch OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05 so entschieden) .
Beseitigt der Verkäufer dann auch noch notdürftig oder kaschiert er diese Mängel und sind diese Beseitigungsarbeiten (Mangelkosmetik) nachweisbar, wird es sehr schwer für den Verkäufer.
Alte, bewohnte und nicht bereits vor Verkauf grundlegend instandgesetzte Häuser sind nach meinen Erfahrungen ein Sammelsurium gerade derartiger nur notdürftig instandgesetzter Bauteile, was von einem Sachverständigen ohne weiteres mit entsprechender Zielstellung herausgearbeitet und dokumentiert (!) werden kann.
Zwar besteht auch hiernach noch die Möglichkeit, dass sich der Verkäufer einen Anwalt sucht, der ausschließliches Interesse an einem Prozess hat, es hängt insoweit von der Qualität der Dokumentation durch den Gutachter ab, ob er dazu dann tatsächlich noch Lust verspürt. Am Ende entscheidet nur Ihr, ob Ihr das Risiko eines Prozesses eingeht.
Am Ende entscheiden auch in einem Prozeß meißtens die gutachterlich festgestellten Tatsachen. Nach meiner Auffassung und ohne hier eine juristische Diskussion lostreten zu wollen dürfte es vielmehr dem Anwalt des Verkäufers sehr schwer fallen, nachzuweisen, dass objektiv bemerkbare und gar schon "behandelte" Mängel unbemerkt geblieben sind.
Man sollte sich gegenwärtig jedoch alle Optionen offen halten. Sich nur besaufen und dann Augen zu und durch brigt nichts.
Gruß Eckard
P.S. Sobald es jedoch auf einen gerichtlichen Streit hinausläuft, braucht Ihr einen mit der Materie vertrauten Anwalt, da dann weitere Maßnahmen (gerichtliche Beweissicherung vor Sanierung ) notwendig werden. (Wenn Ihr eine Anwaltsempfehlung im Leipziger Rum insoweit benötigt schickt mir eine Mail)