Die beauftragte Firma ist im Prinzip frei wählbar
Hallo Baust,
natürlich gehöre ich keiner der genannten Firmen an, sonst hätte ich das auch schon längst erwähnt.
Wenn einen Versicherungsnehmer ein Schaden ereilt, dann kann der VN grundsätzlich und immer alleine entscheiden wer den Schaden beseitigt.
Uwe kann also beauftragen wen immer er will !!!
Dabei gibt es jedoch ein paar Dinge zu beachten:
Die Versicherung muss von den Kosten zur Beseitigung des Schadens nur soviel bezahlen, wie es bei einem annehmbaren anerkannten Fachbetrieb kosten würde, und wenn hierüber eine ordentliche Rechnung erstellt wird.
Beispiel:
Uwe lässt sich vom Fachbetrieb um die Ecke ein Fenster für 1000 Euro inklusive Montage einbauen, es gibt aber eine Firma welche die gleiche Leistung für 750 erbringen würde, dann erhält Uwe wenn er die 1000 Euro Rechnung bei der Versicherung einreicht nur 750 Euro erstattet, weil er die Reparatur auch hätte billiger haben können.
((Nach dem Kleingedruckten in den Versicherungsklauseln ist jeder Geschädigte verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten.))
JETZT KOMMT DAS ÜBLICHE PROBLEM:
Hat die Versicherung eine Vertragsfirma an der Hand mit der sie Sonderpreise ausgehandelt hat, dann erhält Uwe von der Versicherung freiwillig nur das Geld, was die Instandsetzung für die Versicherung bei der Vertragsfirma gekostet hätte. Also zum Beispiel nur noch 650 für das Fenster.
Den Rest muss er bei höheren Differenzbeträgen einklagen. Hierfür muss er vor Gericht begründen, warum die Ausführung der Arbeiten durch die Vertragsfirma für ihn unannehmbar war.
Wenn der Schaden erst einmal von einem anerkannten Gutachter beziffert wurde, kann Uwe sich auch dafür entscheiden, den Schaden selbst zu beheben, oder in sogenannter Eigenregie beheben zu lassen.
Eigenregie bedeutet:
Uwe behebt den Schaden, oder Teilarbeiten davon selbst. Oder er lässt sich vom Schwager oder Freunden helfen.
In diesem Fall zahlt die Versicherung 70 Prozent der Schadensumme inklusive Mehrwertsteuer mit befreiender Wirkung an Uwe per Überweisung auf sein Konto aus.
Uwe hat auch die Möglichkeit zu Teillösungen:
So kann er beispielsweise schwierige oder kritische Arbeiten wie das Erneuern des Dachstuhls von Fachbetrieben ausführen lassen. Hierzu legt er das Angebot des Schadenregulierers / Gutachters der Versicherung bei einem Fachbetrieb seiner Wahl vor, und versucht die Reparatur zum dort genannten Preis zu erhalten.
Arbeiten die er selbst ausführen kann, wie Wände streichen, Laminat verlegen und der gleichen lässt er sich zu 70 Prozent ausbezahlen.
Schadenregulierer / Gutachter in einer Person:
Der Gutachter schaut sich den Schaden vor Ort an. Er macht Fotos für die Versicherung, misst beschädigte Flächen, prüft Untergründe usw.
Dann wissen er und die Versicherung zwar was alles kaputt ist, aber niemand weiss was das kostet. Er berechnet nun also alle einzelnen Punkte nach der Preisliste der (preiswerten) Sanierungsfirma.
In seiner Eigenschaft als Schadenregulierer handelt er hierbei Preise mit der Sanierungsfirma aus. Er ruft also beispielsweise dort an und fragt nach: "Könnt ihr dies und jenes nicht in einem Aufwasch zu dem und dem Preis machen?"
Diese Preise setzt er jetzt in seiner Eigenschaft als Gutachter in das Gutachten ein um die Schadenhöhe zu beziffern.
Danach genehmigt er in seiner Eigenschaft als Schadenregulierer dieses Gutachten für die Versicherung, weil er ja jetzt weiss das der Schaden so am preiswertesten zu beheben ist und verschickt das Gutachten an den Geschädigten und dessen Versicherung. Die Arbeiten können sofort beginnen.
Wenn Uwe also einen "freien" Gutachter beauftragt, dann kann dieser problemlos auf eine höhere Schadensumme kommen, weil er ortsübliche Preise kalkuliert.
Jedoch wird die Versicherung diese höhere Summe nicht bezahlen, da sie ja eine Firma kennt die den Schaden billiger behebt.
Gutachterverfahren:
Noch problematischer sieht es aus, wenn der selbst beauftragte Gutachter einen anderen Schadensumfang feststellt.
Wenn also der Versicherungsgutachter beispielsweise schreibt, dass elektrische Leitungen nur von einem Elektriker der Sanierungsfirma geprüft werden müssen, der privat beauftragte Gutachter aber eine Erneuerung der Leitungen vorschreibt.
Hierbei ist Vorsicht geboten:
Die Prüfung der Leitungen beinhaltet ja deren Erneuerung falls bei der Prüfung Schäden festgestellt werden.
(So etwas kann der Elektriker sehr genau messen)
Besteht Uwe in diesem Beispiel auf sofortige Erneuerung der Leitungen, weil dies ja so in "seinem" Gutachten steht, kann die Gebäudeversicherung in aller seelenruhe das Ende der Gerichtsverhandlung abwarten. Sollte die Versicherung hierbei Recht bekommen, so ist Uwe vertragsbrüchig geworden, was seine Schadenminderungspflicht anbelangt.
Danach kann dann aber seine Hausratversicherung teilweise Zahlungen verweigern, (Miete für die Notunterkunft).
Also Uwe, such dir aus was du haben möchtest.