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Hat
sich einmal Efeu oder wilder Wein an der Hausfassade festgesetzt, ist das
Grünzeug so schnell nicht mehr weg zu bekommen, auch gerichtlich nicht. Darüber
informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil
des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf alle Wohnungseigentümergemeinschaften.
Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte an der Rückseite
des Hauses ohne Zustimmung der anderen wilden Wein gepflanzt. Nach einigen
Jahren beschlossen die restlichen Mitglieder mit Stimmenmehrheit in einer
Eigentümerversammlung die Entfernung des Grünzeugs und darüber hinaus auch jede
zukünftige derartige Bepflanzung. Der überstimmte Pflanzenfreund klagte
daraufhin vor Gericht.
Das OLG entschied, dass durch die Entfernung des Fassadengrüns
die Ästhetik der Fassade nachhaltig verändert würde. Dadurch gehe dieser
Eingriff über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus und sei als
eine bauliche Veränderung einzustufen. Dies bedarf aber eines einstimmigen
Beschlusses und nicht einer einfachen Stimmenmehrheit. Da die Gemeinschaft die
Begrünung jahrelang akzeptiert hatte, sei auch die Tatsache, dass diese
ursprünglich ohne Genehmigung vorgenommen wurde, nicht mehr relevant (Az. I-3 Wx
298/04).
<div align='right'>Siehe auch: ausgewählte weitere Meldungen:
sich einmal Efeu oder wilder Wein an der Hausfassade festgesetzt, ist das
Grünzeug so schnell nicht mehr weg zu bekommen, auch gerichtlich nicht. Darüber
informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil
des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf alle Wohnungseigentümergemeinschaften.
Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte an der Rückseite
des Hauses ohne Zustimmung der anderen wilden Wein gepflanzt. Nach einigen
Jahren beschlossen die restlichen Mitglieder mit Stimmenmehrheit in einer
Eigentümerversammlung die Entfernung des Grünzeugs und darüber hinaus auch jede
zukünftige derartige Bepflanzung. Der überstimmte Pflanzenfreund klagte
daraufhin vor Gericht.
Das OLG entschied, dass durch die Entfernung des Fassadengrüns
die Ästhetik der Fassade nachhaltig verändert würde. Dadurch gehe dieser
Eingriff über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus und sei als
eine bauliche Veränderung einzustufen. Dies bedarf aber eines einstimmigen
Beschlusses und nicht einer einfachen Stimmenmehrheit. Da die Gemeinschaft die
Begrünung jahrelang akzeptiert hatte, sei auch die Tatsache, dass diese
ursprünglich ohne Genehmigung vorgenommen wurde, nicht mehr relevant (Az. I-3 Wx
298/04).
<div align='right'>Siehe auch: ausgewählte weitere Meldungen:
- Die
"Grüne Fassade" lebt - sofort! (17.2.2006)</div>