Eigenheimzulage: Wann ist ein Bauantrag fristgerecht gestellt?

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Wer
in den Genuss staatlicher Förderung kommen will, zum Beispiel bei der
Eigenheimzulage, der muss sich exakt an vorgeschriebene Fristen halten. Sonst
verweigert der Fiskus die Leistung. Kann man aber schon alleine deswegen
Nachteile erleiden, weil man den Bauantrag versehentlich bei der falschen
Behörde abgegeben und damit den entscheidenden Termin versäumt hat? Das höchste
zuständige Gericht in Deutschland hat sich nach Information des LBS-Infodienstes
Recht und Steuern gegen unnötigen Formalismus entschieden. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen III R 52/00)#



Der Fall: Ein Bauherr in Niedersachsen plante die
Errichtung eines Wintergartens. Er wusste, dass sich die Förderbedingungen im
kommenden Jahr ändern würden, deswegen stellte er den Antrag rechtzeitig zum 30.
Dezember des alten Jahres. Leider tat er das nicht, wie in seinem Fall
eigentlich nötig, bei seiner Gemeinde, sondern direkt bei der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde, der Kreisverwaltung. Diese reichte den Antrag an die
Gemeinde weiter, wo er allerdings erst im Laufe des Monats Januar ankam. Das
Finanzamt weigerte sich daraufhin, dem Betroffenen die Bedingungen der
Eigenheimzulage des alten Jahres zu gewähren. Eine wirksame Einreichung des
Bauantrages liege nämlich erst vor, wenn das Papier bei der Gemeinde eingegangen
sei. Für den Steuerzahler hätte das eine spürbare finanzielle Verschlechterung
bedeutet, deswegen zog er vor Gericht.



Das Urteil: Der Bundesfinanzhof zeigte sich
unbürokratischer als Fiskus und Finanzgericht. Selbst wenn korrekterweise die
Gemeinde der erste Empfänger des Bauantrages hätte sein müssen, so die Richter,
sei doch durch die Abgabe bei der Kreisverwaltung die Bauentscheidung nach außen
hin dokumentiert worden. Und darauf komme es bei der Gewährung der
Eigenheimzulage an.



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