S
Sascha
Guest
Hallo, wir beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses (Landhaus, aber kein Fachwerk) auf einem denkmalgeschützten Grundstück (Fachwerkhaus mit Reetdach in unmittelbarer Nähe). Die Baugenehmigung wurde uns nun mit diversen Auflagen erteilt (rote Verblendfassade, rote Tondachpfannen, Fenster und Türen aus Holz, Gestaltung ist mit der Denkmalschutzbehörde zu klären). Da es sich um einen Neubau handelt, stellt sich für uns die Frage, ob solche Auflagen rechtlich zulässig sind. Geht es nicht zu weit, die Gestaltung der Fenster und Türen mitbestimmen zu wollen? Schließlich handelt es sich ja nicht um ein denkmalgeschütztes Objekt. Wir sind dankbar für jeden Hinweis.