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Marcel
Guest
Hallo Community,
seit ca. 4 Monaten baue ich ein denkmalgeschütztes Gebäude aus dem Jahr 1780 um. Darin befindet sich eine Gaststätte um Erdgeschoss und zwei Wohneinheiten je im 1. Obergeschoss und je im Dachgeschoss. Sämtliche Baumaßnahmen (Dachsanierung, Neubau Treppenhaus, Erhalt Fachwerkwände Innen, Sanierung mit historischen Baumaterialien wie Lehm, Stroh, Holz, etc.) wurden im Vorfeld mit dem Amt für Denkmalschutz und den zuständigen Baubehörden besprochen und genehmigt.
Eine Wand (Holzständerbauweise mit ausgemauerten Lehmgefachen) befindet sich auf der Grenze zum Nachbar. In dieser Wand befinden sich insgesamt 6 Fenster, die beibehalten werden sollen. Nun hat der Zuständige im Landratsamt auf den jetzt gültigen Brandschutz hingewiesen und angeordnet, dass die Fensteröffnungen in der Wand zum Nachbar zu schließen und die Fachwerkwand brandschutztechnisch zu ertüchtigen ist. Für mich sowohl planungstechnisch als auch finanziell eine Katastrophe, da die Räume innen bereits anhand der alten Fensteröffnungen ausgerichtet und geplant sind.
Für die hier angesprochene Wand zum Nachbarn inkl. der Fensteröffnungen gibt es einen genehmigten Bauantrag aus dem Jahre 1963. Deshalb berufe ich mich auf den Bestandsschutz, um die Fensteröffnungen als normale Fenster zu erhalten. Der Zuständige im Landratsamt erkennt dies allerdings nicht an und erwartet, dass die Fenster geschlossen oder als F90 Fenster geschlossen (sehr teuer) hergestellt werden.
Was kann ich tun? Wer hat Erfahrungen mit dieser Konstallation? Kann mir evtl. ein Prüfsachverständiger helfen?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Marcel
seit ca. 4 Monaten baue ich ein denkmalgeschütztes Gebäude aus dem Jahr 1780 um. Darin befindet sich eine Gaststätte um Erdgeschoss und zwei Wohneinheiten je im 1. Obergeschoss und je im Dachgeschoss. Sämtliche Baumaßnahmen (Dachsanierung, Neubau Treppenhaus, Erhalt Fachwerkwände Innen, Sanierung mit historischen Baumaterialien wie Lehm, Stroh, Holz, etc.) wurden im Vorfeld mit dem Amt für Denkmalschutz und den zuständigen Baubehörden besprochen und genehmigt.
Eine Wand (Holzständerbauweise mit ausgemauerten Lehmgefachen) befindet sich auf der Grenze zum Nachbar. In dieser Wand befinden sich insgesamt 6 Fenster, die beibehalten werden sollen. Nun hat der Zuständige im Landratsamt auf den jetzt gültigen Brandschutz hingewiesen und angeordnet, dass die Fensteröffnungen in der Wand zum Nachbar zu schließen und die Fachwerkwand brandschutztechnisch zu ertüchtigen ist. Für mich sowohl planungstechnisch als auch finanziell eine Katastrophe, da die Räume innen bereits anhand der alten Fensteröffnungen ausgerichtet und geplant sind.
Für die hier angesprochene Wand zum Nachbarn inkl. der Fensteröffnungen gibt es einen genehmigten Bauantrag aus dem Jahre 1963. Deshalb berufe ich mich auf den Bestandsschutz, um die Fensteröffnungen als normale Fenster zu erhalten. Der Zuständige im Landratsamt erkennt dies allerdings nicht an und erwartet, dass die Fenster geschlossen oder als F90 Fenster geschlossen (sehr teuer) hergestellt werden.
Was kann ich tun? Wer hat Erfahrungen mit dieser Konstallation? Kann mir evtl. ein Prüfsachverständiger helfen?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Marcel