Nun wird es schon etwas konkreter, mehrere Gerichte sprechen sich gegen die Zauberkasterln aus
Es gibt dazu ganz gut fundierte Erläuterungen.
Man wird sich schwertun um diese Urteilbegründungen auszuhebeln. Insbesondere ist der Grundstein vom LG Dessau-Roßlau entscheidend.
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Im Namen des Volkes wurde entschieden vom:
Nachzulesen bei:
http://www.burchert-rechtsanwaelte.de/#news622
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LG München I - 4 HK 0 21180/07 - v. 23.10.08
Zur Frage einer Irreführung durch die Bewerbung eines Gerätes zur Mauerentfeuchtung und Gebäudetrockenlegung - dem überdies noch gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben werden -, sofern das Wirkprinzip des Gerätes weder den Regeln der Technik noch dem Grundlagenwissen der Physik entspricht und sich der Werbende zum Nachweis seiner Behauptungen auf "praktische Ergebnisse" stützt.
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LG Dessau-Roßlau 3 O 74/08 vom 19.11. 2008
Die Werbung ist unlauter, weil sie irreführend i.S.v. § 5Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG ist.
Die Irreführung ergibt sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte für das von ihm vertriebene …..gerät mit den im Einzelnen im Tenor benannten Wirkungsaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung-Nachweise für die von ihm verwendete Methode nicht vorliegen.
Es gibt keine Aussagen dazu, wie die Geräte tatsächlich funktionieren und zu den beschriebenen Erfolgen führen.
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Die vollständigen Urteile sind nachzulesen in der Zeitschrift Magazindienst (MD), welche Sie über den Verband Sozialer Wettbewerb e. V., Kantstr. 100, 10627 Berlin beziehen können.
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Das wichtigste ist doch, dass man den Betroffenen hilft. Diese Menschen sollten das Geld für nicht für ungesicherte Verfahren ausgeben.
Gott sei Dank, dass es einen "Verband Sozialer Wettbewerb" gibt, der auch dafür sorgt, dass mehr Klarheit und Wahrheit im Handwerk nicht immer verloren geht.