Umziehende kommen ab sofort in den Genuss neuer Steuervorteile

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Wer
dieses Jahr umzieht, kann sparen, indem er von einer neuen steuerlichen Regelung
Gebrauch macht. Erstmals kann auch derjenige, der nicht aus beruflichen Gründen
umzieht, seine Umzugskosten steuerlich geltend machen - also auch beim privat
veranlassten Umzug; darauf macht der Bundesverband Möbelspedition e.V. (AMÖ)
aufmerksam.



Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge von Privatpersonen den haushaltsnahen
Dienstleistungen zugeordnet worden. Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu
einer Summe von 3.000 Euro mit 20 Prozent der Rechnungssumme steuerlich
berücksichtigt werden. Der entsprechende Betrag, bis zu 600 Euro, wird
unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen.



Die steuerliche Berücksichtigung war bislang nur als
Werbungskosten bei Umzügen möglich, die beruflich bedingt waren. In Einzelfällen
konnten Umzüge auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei wurde aber
das steuerpflichtige Einkommen um den Betrag der Umzugskosten reduziert. Eine
steuerliche Berücksichtigung aus privaten Gründen war bislang ausgeschlossen.



Die neue Möglichkeit ergibt sich aus der Begründung des
Gesetzespaketes, in der ausgeführt ist, dass zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen, die gemäß dem neu gefassten Paragraf 35a Einkommensteuergesetz
abzugsfähig sind, auch von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für
Privatpersonen gehören.



Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006. Bedingung für
die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
und ein Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition.



"Das ist eine gute Nachricht für die Umziehenden" beurteilt
Reinhard Müller, der AMÖ-Geschäftsführer das neue Gesetz. "Der Verbraucher muss
sich nicht mehr auf zwielichtige Geschäftemacher einlassen, um beim Umzug zu
sparen".



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