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Auf
Grund ständig steigender Energiekosten ist eine korrekte Abrechnung über den
Wärmeverbrauch in Mietwohnungen besonders wichtig. Wohnen Mieter in einem Haus,
dessen Wohnungen nur zum Teil mit Balkonen ausgestattet sind oder in dem die
Flächen der Balkone stark voneinander abweichen, so ist der Vermieter
verpflichtet, bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der
tatsächlich beheizbaren Fläche zu verteilen. Auf dieses Urteil des Berliner
Kammergerichts macht die Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter
aufmerksam.
Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da
die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme
hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der
Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht
auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines
Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom
28.11.2005, Az. 8 U 125/05).
Die Umlage nach Wohnfläche ist der hauptsächliche
Verteilungsschlüssel und in Paragraf 556a BGB als Regelmaßstab vorgesehen. Eine
Kostenverteilung der Wohn- bzw. Nutzfläche entspricht auch der Billigkeit. Je
größer die vermietete Fläche ist, umso teurer ist in der Regel auch die
Mieteinheit.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Mietrecht, Mietnebenkosten, Flächenberechnung, Verteilungsschlüssel, Wohnfläche, Heizkosten, Energiekosten, Wärmeverbrauch, Heizkostenabrechnung, Dachgarten, Terrassen, Loggien" width="4" height="4" border="0">
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Grund ständig steigender Energiekosten ist eine korrekte Abrechnung über den
Wärmeverbrauch in Mietwohnungen besonders wichtig. Wohnen Mieter in einem Haus,
dessen Wohnungen nur zum Teil mit Balkonen ausgestattet sind oder in dem die
Flächen der Balkone stark voneinander abweichen, so ist der Vermieter
verpflichtet, bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der
tatsächlich beheizbaren Fläche zu verteilen. Auf dieses Urteil des Berliner
Kammergerichts macht die Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter
aufmerksam.
Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da
die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme
hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der
Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht
auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines
Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom
28.11.2005, Az. 8 U 125/05).
Die Umlage nach Wohnfläche ist der hauptsächliche
Verteilungsschlüssel und in Paragraf 556a BGB als Regelmaßstab vorgesehen. Eine
Kostenverteilung der Wohn- bzw. Nutzfläche entspricht auch der Billigkeit. Je
größer die vermietete Fläche ist, umso teurer ist in der Regel auch die
Mieteinheit.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Mietrecht, Mietnebenkosten, Flächenberechnung, Verteilungsschlüssel, Wohnfläche, Heizkosten, Energiekosten, Wärmeverbrauch, Heizkostenabrechnung, Dachgarten, Terrassen, Loggien" width="4" height="4" border="0">
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