Zur Ordnungsstrafe bei Bauwerkserhaltung (EnVO)
Bei größeren Baumaßnahmen sollte man auf die Ausnahmegenehmigung von Konrad Fischer zurückgreifen. Bei kleinen Objekten, es ist immer abhängig von der Lage und Standort, wird immer eine Fassadenseite erneuert. Wenn die Herrn von der Baubehörde privat den zusätzlichen Aufwand, der über den der Erhaltungsmaßnahmen liegt, bezahlen, dann dürfen die sich gern beteiligen. Einfache Rechnung: Nutzungsdauer für ein Massivgebäude 80-100 Jahre. Außenputz hält in der Regel 60 Jahre. Also man muss zwischendurch den Außenputz sanieren. (Ob das Gebäude dann etwas länger steht, ist dann eine andere Frage.) Ich wüsste auch nicht, auf welcher Grundlage man den guten Willen zur Erhaltung eines Gebäudes bestrafen will. (Gut die Handlungsweise der Behörden ist nicht immer nachvollziehbar.) Bei möglicher Androhung einer Ordnungsstrafe kann man ja rechnen und eventuell den neuen Kalkputz (lässt sich besser entfernen) wieder abhacken, wenn das billiger ist. Zur Beweissicherung immer schön Fotos machen, damit man immer beweisen kann, dass man auf Anweisung der Behörden das Ortsbild verunstalten musste.