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Sandra Engler
Guest
Wir haben 2004 ein kleines Haus in Berlin-Kladow erworben. Vorhanden ist dort seit 1974 eine Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung. 1997 haben die Wasserwerke alle Grundstücke an eine Abwasserentsorgung angeschlossen, außer unseres, da der Vorbesitzer vermutlich dies nicht wollte. 2005 erhielten wir einen Brief vom BA Spandau (Bauaufsichtsamt), mit der Bitte (Aufforderung) uns an die öffentliche Entwässerung anschließen zu lassen. Wir haben bei den BWB (Berliner Wasserwerke) daraufhin ein Angebot eingeholt, welches der Kostenhöhe nach für uns z.Zt. nicht realisierbar ist. Ein Entgegenkommen von den BWB gab es nicht.
Nun der Hammer:
Wir haben jetzt vom BA Spandau Post erhalten, eine so genannte ZUSTELLUNGSURKUNDE mit einer ANORDNUNG! Auszüge aus diesem Brief:
1) Gemäß §44 BauO Bln sind Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähigen Straßen liegen oder die von solchen Straßen aus zugänglich sind, an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind.
2) Es wird angeordnet, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarwerden dieser Anordnung das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen zu lassen!
3) Die 1974 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung wird widerrufen!
4) Wir sind gemäß §14 ASOG Bln verantwortlich!
5) Bei Zuwiderhandlung wird ein "Ordnungsgeld" von bis zu 500.000,00EUR angedroht.
6) Als Begründung wurden folgende Gesetze angefügt: BauO Bln, ASOG Bln, VwVG, VwVfG Bln, BauGebO.
Der m.E. wichtigste Paragraph im Klartext:
§ 44 Anlagen für Abwasser einschließlich Niederschlagswasser (Anschlusszwang):
Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, sind an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, wenn Maßnahmen zu dessen Rückhaltung oder Versickerung durch Bebauungsplan festgesetzt, wasserrecht-lich zulässig oder sonst angeordnet oder genehmigt sind. In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden.
Mein Mann kann kaum mehr schlafen, eigentlich wissen wir z.Zt. nicht weiter.
Generell wollen wir einen Anschluß, es ist uns z.Zt. finanziell nicht möglich, selbst bei Eigenleistung und dem "Angebot" der BWB werden die Gesamtkosten ca. 10.000,00EUR betragen. Die BWB will nämlich auch noch irgend so einen "Baukostenzuschuss", der ja bei der Baumaßnahme 1997 entstanden ist und somit auch 1997 beim Vorbesitzer hätte eingeklagt werden müssen, oder?
Übrigens liegt eine so genannte "Vorstreckung" bereits in 1m Tiefe ca. 10cm auf unserer Grundstücksseite. Ein Vertreter der BWB war bei uns vor Ort und hat VERBOTEN, das wir - selbst mit zugelassener Fachfirma - dort unser Rohr anschließen. Dies dürfen angeblich nur die BWB. Am liebsten würden wir mit Eigenleistung und einer approbierten Sanitär-Firma den Anschluß an diese Vorstreckung selber vornehmen, aber wir wollen uns nicht auf diese 3 Monate zeitlich festlegen lassen. Gibt es nicht Möglichkeiten für einen zeitlichen Aufschub?
Kann uns jemand einen Rat geben?
Macht es Sinn einen RA für Verwaltungs-/Grundstücksrecht aufzusuchen um Rechtsmittel gg. die Anordnung prüfen zu lassen. Hat das Aussicht auf Erfolg?
Gibt es Betroffene die uns ihre Erfahrungen mitteilen könnten?
Vielen Dank für Euren Rat,
Sandra.
Nun der Hammer:
Wir haben jetzt vom BA Spandau Post erhalten, eine so genannte ZUSTELLUNGSURKUNDE mit einer ANORDNUNG! Auszüge aus diesem Brief:
1) Gemäß §44 BauO Bln sind Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähigen Straßen liegen oder die von solchen Straßen aus zugänglich sind, an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind.
2) Es wird angeordnet, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarwerden dieser Anordnung das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen zu lassen!
3) Die 1974 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung wird widerrufen!
4) Wir sind gemäß §14 ASOG Bln verantwortlich!
5) Bei Zuwiderhandlung wird ein "Ordnungsgeld" von bis zu 500.000,00EUR angedroht.
6) Als Begründung wurden folgende Gesetze angefügt: BauO Bln, ASOG Bln, VwVG, VwVfG Bln, BauGebO.
Der m.E. wichtigste Paragraph im Klartext:
§ 44 Anlagen für Abwasser einschließlich Niederschlagswasser (Anschlusszwang):
Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, sind an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, wenn Maßnahmen zu dessen Rückhaltung oder Versickerung durch Bebauungsplan festgesetzt, wasserrecht-lich zulässig oder sonst angeordnet oder genehmigt sind. In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden.
Mein Mann kann kaum mehr schlafen, eigentlich wissen wir z.Zt. nicht weiter.
Generell wollen wir einen Anschluß, es ist uns z.Zt. finanziell nicht möglich, selbst bei Eigenleistung und dem "Angebot" der BWB werden die Gesamtkosten ca. 10.000,00EUR betragen. Die BWB will nämlich auch noch irgend so einen "Baukostenzuschuss", der ja bei der Baumaßnahme 1997 entstanden ist und somit auch 1997 beim Vorbesitzer hätte eingeklagt werden müssen, oder?
Übrigens liegt eine so genannte "Vorstreckung" bereits in 1m Tiefe ca. 10cm auf unserer Grundstücksseite. Ein Vertreter der BWB war bei uns vor Ort und hat VERBOTEN, das wir - selbst mit zugelassener Fachfirma - dort unser Rohr anschließen. Dies dürfen angeblich nur die BWB. Am liebsten würden wir mit Eigenleistung und einer approbierten Sanitär-Firma den Anschluß an diese Vorstreckung selber vornehmen, aber wir wollen uns nicht auf diese 3 Monate zeitlich festlegen lassen. Gibt es nicht Möglichkeiten für einen zeitlichen Aufschub?
Kann uns jemand einen Rat geben?
Macht es Sinn einen RA für Verwaltungs-/Grundstücksrecht aufzusuchen um Rechtsmittel gg. die Anordnung prüfen zu lassen. Hat das Aussicht auf Erfolg?
Gibt es Betroffene die uns ihre Erfahrungen mitteilen könnten?
Vielen Dank für Euren Rat,
Sandra.