Eintragung von Selbständigen in die Handwerksrolle erleichtert

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Am
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) wurde die Verordnung über die Anerkennung von
Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlassen. Mit der Neuregelung
hat die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich künftig
Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder
staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die
Handwerksrolle eintragen lassen können. Sie können sich also, sofern sie über
eine der handwerklichen Meisterprüfung mindestens gleichwertige Qualifikation
verfügen, ohne weiteren Qualifikationsnachweis selbständig machen.



Gegenüber der bisherigen Regelung werden mit der neuen
Rechtsverordnung keine Entsprechungslisten mehr erstellt, in denen
Abschlussbezeichnungen den jeweiligen Handwerken zugeordnet werden. Diese
Entsprechungslisten dienten den Handwerkskammern bisher als Prüf- und
Entscheidungskriterium. Auf Grund der laufenden Anpassung an die berufs- und
bildungspolitischen Erfordernisse ändert sich das Bildungsangebot nämlich
kontinuierlich, etwa entfallen Prüfungen, Prüfungsabschlussbezeichnungen werden
geändert und Bildungsangebote werden mit neuen Prüfungsabschlussbezeichnungen
erlassen. Durch den Verzicht auf die Entsprechungslisten wird ein wesentlicher
Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, da deren permanente Anpassung an
veränderte Gegebenheiten nicht mehr erforderlich ist.



Außerdem erhalten die Handwerkskammern mit den neuen Regelungen
einen größeren Entscheidungsspielraum; die starre Bindung an
Entsprechungslisten, die auf Grund des fortschreitenden Bildungsangebots einem
laufenden



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