Versicherung zahlt bei Frostschäden nicht immer

Diskutiere Versicherung zahlt bei Frostschäden nicht immer im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Eingefrorene Wasserleitungen sorgen in jedem Winter in Tausenden von Immobilien für erhebliche Schäden. Platzt ein Rohr, steht nicht selten eine...
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Eingefrorene
Wasserleitungen sorgen in jedem Winter in Tausenden von Immobilien für
erhebliche Schäden. Platzt ein Rohr, steht nicht selten eine ganze Wohnung unter
Wasser. Zumindest aber werden bei einem Rohrbruch Wände und Decken durchfeuchtet
und Gebäude stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall
weist darauf hin, dass Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nur dann
für derartige Schäden eintreten, wenn sowohl Eigentümer wie Mieter ihre
Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigt haben.



Dazu gehört, Wohnungen bei extremen Außentemperaturen nicht
unbeheizt zu lassen - auch und gerade bei Abwesenheit. Wer nur übers Wochenende
verreist, mag ausreichend Vorsorge treffen, wenn er bei Thermostatventilen die
Frostschutzstellung wählt. Vor einer längeren Abwesenheit, etwa einem
mehrwöchigen Urlaub, sollten Wasserleitungen während der Frostperiode, möglichst
entleert werden. Außerdem empfiehlt es sich, Nachbarn, Verwandten oder Freunden
einen Schlüssel zu überlassen und sie mit der Kontrolle der Wohnung zu
beauftragen.



Der Fall: Dass es im Schadensfall sowohl für den
Eigentümer als auch für den tatsächlichen Bewohner teuer werden kann, zeigt eine
Entscheidung des OLG Nürnberg (Az.: 5 U 1896/00). In einem vermieteten Gebäude
war die Heizung ausgefallen. Der Mieter teilte dies dem Vermieter mit und bat
ihn, einen Fachmann mit der Reparatur zu beauftragen. Während dessen beheizte er
die Wohnung notdürftig mit einem Radiator. Als nach einem Monat der vom
Vermieter beauftragte Handwerker kam, stellte er fest, dass bereits Leitungen
aufgefroren und erhebliche Schäden sowohl an der Heizungsanlage als auch am
Gebäude insgesamt entstanden waren. Daraufhin verklagte der Eigentümer den
Mieter auf Schadenersatz.



Das Urteil: Die Richter gaben beiden Parteien eine
Mitschuld an dem entstandenen Schaden. Der Mieter habe die Obhut über die
Immobilie. Die daraus resultierende Verantwortung beschränke sich nicht darauf,
den Vermieter über die ausgefallene Heizung zu informieren. Vielmehr hätte er
durch das Entleeren der Wasserrohre die Gefahr des Einfrierens verhindern
können. Auch die Veranlassung einer Notreparatur auf Kosten des Vermieters wäre
angemessen gewesen. Allerdings gebiete der Ausfall der Heizung auch beim
Vermieter sofortiges Handeln. Er hätte sich in diesem Fall weitaus schneller um
eine Reparatur bemühen müssen. Für die entstandenen Sachschäden in Höhe von über
60.000 Euro seien daher beide Parteien zu gleichen Teilen verantwortlich.



<div align='right'>Siehe auch:

Bausparkasse Schwäbisch Hall
</div>
 
Thema: Versicherung zahlt bei Frostschäden nicht immer

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