Urteil: Eigentümer durfte zwei Wohnungen in einer Wohnanlage verbinden

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Ein
Mann besaß zwei nebeneinander liegende Eigentumswohnungen im ersten Stock einer
Wohnanlage. Nachdem es auf Dauer etwas mühsam war, ständig über den Hausflur
laufen zu müssen, um von der einen in die andere Wohnung zu gelangen, entschied
sich der Eigentümer für einen Mauerdurchbruch mit Verbindungstür. Er sah kein
rechtliches Problem darin, weil er ja ausschließlich innerhalb seines eigenen
Besitzes Veränderungen vornahm. Ein Nachbar war anderer Meinung. Er verlangte
gerichtlich, dass das Loch von einem Fachmann wieder verschlossen werden müsse.
Nach Informationen des LBS-Infodienstes Recht und Steuern biss er mit seinem
Wunsch allerdings auf Granit. Die zuständigen Richter gestatteten die Umbauten
des Eigentümers, denn zum einen werde dies in der Teilungserklärung der
Wohnanlage nicht untersagt und zum anderen sei die Substanz des
Gemeinschaftseigentums durch den Eingriff nicht in gravierender Weise
beeinträchtigt worden. Schon gar nicht habe der "Mauerspecht" in die Statik des
Gebäudes eingegriffen.



Achtung: Wer nun in vergleichbarer Situation ist und
ebenfalls zum Hammer greifen möchte, sollte trotzdem vorsichtig sein, denn es
gab in der Vergangenheit auch schon gegenteilige Gerichtsentscheidungen.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 8/00)



<div align='right'>Siehe auch:

LBS
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