2 Probleme
Hallo Kevin,
ich bin zwar kein Jurist, aber trotzdem einmal der Versuch der Beurteilung.
Ich glaube, hier muß man erst einmal zwei Bereiche trennen:
1. Die bauseitlichen Voraussetzungen und Absprachen / Verträge => Kopfhöhe
2. Eine mangelhafte Ausführung des Gewerks.
zu 1:
Eine neue) Treppe muß immer an die vorliegenden bauseitlichen Voraussetzungen angepaßt werden. Daraus ergeben sich dann der Neigungswinkel, Höhe und Breite der Stufen etc. => und daraus dann natürlich auch der Abstand zur Decke an bestimmten Punkten der Treppe.
In Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, können ggf. durch die einschlägigen Bestimmungen auch bestimmte Winkel vorgegeben sein - es sei denn, es gibt irgendeinen Bestandsschutz.
Die erste Frage ist nun: War Dir bewußt, oder mußte Dir bewußt sein, daß das Problem der Kopffreiheit bei einem bestimmten Winkel zu dem Problem der Kopffreiheit führen muß / kann - was Du eventuell bei einer steil angestellten Leiter (nicht zulässig) nicht gehabt hättest.
Die weitere Frage daraus: Mußte der ausführende Fachbetrieb erkennen, daß es aufgrund der vorgegebenen Maße am Bau zu diesen Konflikten kommen wird und hat er ggf. eine Beratungspflicht als Fachbetrieb verletzt.
Zusammenfassend: Welchen Auftrag hatte das ausführende Unternehmen? Will sagen, daß Problem der Kopffreiheit hättest Du auch, wenn die Treppe handwerklich richtig ausgeführt worden wäre. Im Zweifel ist das also Dein ureigenes Problem. Die Rechtsprechung geht auch in die Richtung, daß Verträge / Absprachen Vorrang haben vor DIN etc. Wenn Du also ganz konkret eine Sache in Auftrag gibst, die eventuell mit Verordnungen etc. kollidiert, ist das Dein Problem und der Fachbetrieb kann auf der Vertragserfüllung bestehen, auch wenn DU das Teil aus irgendwelchen Gründen wieder herausreißen mußt !!!!
zu 2:
Die handwerklichen Mängel an dem Gewerk sind eine andere Sache. Hier greifen dann die einschlägigen Paragraphen des BGB, wie Mängelbeseitung, Wandlung, Minderung und/ oder Rücktritt vom Vertrag.
Zuerst solltest Du die Firma also schriftlich (Einschreiben) zur Mängelbeseitigung auffordern, auch wenn das für den Betrieb im Zweifel den Bau einer komplett neuen Treppe bedeutet, weil die vorhandenen Teile nicht wieder verwendbar sind.
Dann kann es Dir aber passieren (s. 1.), daß Du eine handwerklich einwandfreie Treppe erhälst - die Kopfhöhe aber immer noch ein Problem darstellt.
Etwas anders sieht es aus, wenn Du der Firma einen Auftrag erteilt hättest inkl. der Planung der Treppe unter Einhaltung der einschlägigen Bauvorschriften etc. woraus dann wieder die Verletzung einer Beratungspflicht abgeleitet werden KÖNNTE.
Das kritische an der momentanen Situation sind also die möglichen, unterschiedlichen Rechtspositionen hinsichtlich des Vertrages. Wenn das alles mündlich gelaufen ist, hast Du eventuell hinsichtlich der Kopfhöhe "schlechte Karten".
Du solltest Dir also den möglichen Ausgang eines Rechtstreits (Patt-Situation => (schlechter) Vergleich) überlegen und im Zweifel einen Anwalt konsultieren, um nicht im Vorwege - durch vorschnelles eigenes Handeln - Rechtspositionen aufzugeben.
D.h.: Wogegen willst Du vorgehen? Gegen die Nichterfüllung eines Vertrages (s. 1) oder gegen die mangelhafte Ausführung (s. 2) oder gegen beides?
Grüße und viel Erfolg.
Bernd