Nun ab da beginnt das Problem..
..denn so lange Sie den Keller selbst nutzen können Sie damit gut leben.
Das geht jedoch in vielen Fällen schief, insbesondere wenn der Mieter (aus welchen Grunde auch immer) unzufrieden wird und nach einer Lösung sucht um auszuziehen.
Dann kommt der Hinweis: Keller voll Schimmel; Feuchte Wände usw..
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Ich habe einen solchen Vorgang als SV auf meinem Schreibtisch.
Dabei klagt der Mieter wegen unbedeutenden Wasser-schlieren.
Woher diese stammen konnte auch ein SV Kollege vom Gericht dazu gezogen nicht ohne einen erheblichen Aufwand durch Bauteilöffnungen nicht ermitteln.
Es geht dabei zwischenzeitlich um über 28.000 €.
Kein Mensch weiß wie das ausgeht. Nun versuche ich zu vermitteln was sicher nicht einfach wird.
Dazu werde ich eine Mediatorin mit einschalten weil es sonst keine Einigung gibt und es nur Kosten und unzufriedene Menschen gibt. Ausgenommen die Rechtsanwälte!
Es gibt natürlich auch ausnahmen aber dazu müssen der Mietvertrag dementsprechende Hinweise geben und möglicherweise auch der neue Mieter damit einverstanden sein.
Leider etwas lang geraten aber für die Bewertung wichtig:
Gerichtsurteile zur Schimmelpilzproblematik
Mieter verantwortlich:
1. Das Auftreten von Schimmel ist die typische Folge von Kondenswasserbildung und daher aufgrund bauphysikalischer Gesetze der erste Anschein dafür, dass ein fehlerhaftes Heizungs- und Lüftungsverhalten ursächlich ist.
(LG München, WM 1988, 352)
2. Ein erster Anschein für die Verantwortlichkeit des Mieters ist ebenfalls gegeben, wenn in einer vormals mängelfreien Wohnung Feuchtigkeitsschäden erstmals auftreten, nachdem der betreffende Mieter die Wohnung bezogen hat.
(LG Lüneburg ZMR 1985, 127)
3. Der Mieter muss ausreichend lüften und dabei Besonderheiten der Wohnung beachten. Bei alten Fenstern, die ohnehin nicht dicht schließen, muss er z. B. weniger lüften als bei neuen Doppelfenstern mit Gummidichtung, die einen fast hermetischen Außenabschluss bilden.
(LG Hannover WM 85, 22)
4. Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht verletzt hat, dass sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, die durch ausreichendes Lüften hätten verhindert werden können und die Notwendigkeit zu lüften auch für den nicht sachverständigen Nutzer spürbar war (hier: stickige verbrauchte Raumluft).
(LG Berlin, Urteil vom 08.11.1984 – 16 S 19/84)
Vermieter verantwortlich:
Der Vermieter kann sich beim Auftreten von Feuchtigkeitsschäden nicht darauf berufen, alle Normen wären eingehalten worden, wenn durch Isolationsmängel Wärmebrücken vorhanden sind.
(LG Flensburg WM 91, 582 und 88, 354)
6. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter darauf hinweist, das Haus sei nach den seinerzeit gültigen DIN Normen wärmegedämmt, also mängelfrei; deshalb stehe fest, dass der Mieter die Schuld trage und zu wenig lüfte oder in der Wohnung wasche oder zu viele Pflanzen oder Tiere halte.
(OLG Celle RE WM 85, 9; LG Köln WM 90, 547)
7. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der Mieter nach Einbau von Doppelfenstern auftretende Feuchtigkeitsschäden verursacht hat.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 09.02.1983 – 53 C 208/82)
8. Der Vermieter ist dafür beweispflichtig, dass in Wohnräumen auftretende Feuchtigkeit auf schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters zurückzuführen ist.
(AG Köln, Urteil vom 19.09.1983 – 213 C 1984/81)
9. Der Vermieter muss konkret beweisen, dass kein Baumangel vorhanden ist, dass der Zustand von Fenstern, Türen und Heizung ohne Einfluss auf die Mängel ist. Gelingt ihm dieser Beweis, kann sich der Mieter entlasten, indem er beweist, dass er die Feuchtigkeitsschäden nicht zu vertreten hat. Hierbei muss der Mieter darlegen, wie er geheizt und gelüftet hat und dass die vorhandene Möblierung keinen Einfluss auf die Mängel hat.
(LG Berlin GE 95, 761)
Hinweise bei Fenstereinbau:
10. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er sein Lüftungsverhalten ändern muss, wenn neue Fenster eingebaut wurden.
(LG Lübeck WM 90, 202)
11. Treten nach dem Einbau von Isolierverglasungen in einem Gebäude neueren Baujahrs Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung auf, muss sich der Mieter dahin entlasten, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat. Auf die Notwendigkeit geänderten Verhaltens muss ihn der Vermieter hinweisen
(AG Hannover, Urteil vom 09.11.1983 – 11 S 292/83)
12. Nach einer Fenstermodernisierung muss der Vermieter den Mieter sachgerecht auf das Wohnverhalten unter geändertem Raumklima hinweisen.
(AG Neuss, Urteil vom 18.03.1994 – 36 C 593/93)
13. Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, wenn beim Auswechseln alter gegen neue Fenster der Taupunkt in den schlecht isolierten Außenwandbereich verlagert wird.
(LG Oldenburg – 1 S 959/85; AG Neuss WM 87, 214)
14. Feuchtigkeitsschäden nach Fenstermodernisierung im Altbau berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung und zur Beanspruchung von Ersatz des Kündigungsschadens. (Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, täglich mehrere Stoßlüftungen durchzuführen und in sämtlichen Räumen, also auch ín den Schlafräumen, die Raumtemperatur nicht unter 19 Grad absinken zu lassen).
(LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 – 24 S 82/91)
Möblierung :
15. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, auf das Aufstellen von Möbeln an Außenwänden zu verzichten, wenn er einen Wandabstand von wenigen Zentimetern einhält.
(LG Berlin GE 88, 1111)
16. Zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes zählt, dass er in üblicher Art und mit handelsüblichen Möbeln eingerichtet werden kann.
(LG HH, Urteil vom 10.04.1984 – 16 S 211/83)
17. Mieter dürfen ihre Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung aufstellen.
(AG Osnabrück Az: 14C 385/04)
Heizen und lüften:
18. Ist die Erst- und Hauptursache der Wohnungsfeuchtigkeit die mangelhafte Bauweise des Hauses, kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er ständig die Fenster weit geöffnet hält, um Minderung geltend machen zu können.
(LG München I, Urteil vom 20.10.1982 – 15 S 8971/82)
19. Lassen sich Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung nur dadurch verhindern, dass der Mieter die Räume auf 22 °C beheizt, ist ein Mangel der Mietsache gegeben. Mangels vertraglicher Vereinbarung ist der Mieter nur zur Beheizung im Rahmen des allgemein Üblichen verpflichtet (ca. 18 bis 20 °C).(LG Braunschweig, Urteil vom 11.01.1983 – 6 S 241/81)
20. Baumängel müssen nicht durch übermäßiges Lüften ausgeglichen werden.(LG Braunschweig WM 98, 250)
21. Der Mieter ist nicht verpflichtet, nachts das Schlafzimmer zu heizen.
(LG Düsseldorf DWW 92, 243)
22. Bei vergleichsweise niedrigen Temperaturen kann es notwendig sein, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch verstärktes Lüften auszugleichen.
(LG Hamburg WM 90, 290)
Schimmelpilz:
23. Eine fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass die Benutzung zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit führen kann. Schimmelpilze, die sich in erheblichem Umfang an den Wänden befinden, berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung.
(AG Flensburg, Urteil vom 02.02.1996 – 63 C 246/95)