Ausnahmen der EnEV 2009
Dämmpflicht besteht nicht, wenn
1. Das Ein- oder Zweifamilienwohnhaus am 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt war.
2. Das Dach oder die oberste Geschoßdecke bereits geringfügig gedämmt ist.
3. Wenn die Aufwändungen zur Dämmung nicht durch Energieeinsparung in einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.
Zu Punkt 2 hat die Fachkommision "Bautechnik" der Bauministerkonferenz sich wie folgt geäußert:
"Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung(…), wenn die oberste Geschoßdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt.
Die oberste Geschoßdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entspricht; davon kann (…) bei massiven Deckenkonstruktionen die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecke aller Baualtersklassen ausgegangen werden".
In puncto Wirtschaftlichkeit von Dämmmaßnahmen hat die Fachkommision keine Erläuterungen veröffentlicht
Ich hoffe, ein wenig Licht in die Sache gebracht zu haben.
Viele Grüße