Eigentümer haftet nicht, wenn fehlerhaften Zustand der Wohnungstreppe lange bekannt ist

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Der
Fall roch auf den ersten Blick förmlich nach Schadenersatz und Schmerzensgeld:
Eine Mieterin war auf einer Treppe innerhalb ihrer zweigeschossigen Wohnung
gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Wie ein
Sachverständiger später herausfand, lag dies am Zustand der Treppe, der nicht
der Bauordnung entsprach. Die Konstruktion wies unter anderem unterschiedliche
Trittbreiten auf, was eigentlich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
vorkommen sollte. Deswegen forderte die Mieterin in einem Zivilprozess vom
Eigentümer knapp 40.000 Euro Schmerzensgeld und die Begleichung ihres
materiellen Schadens.



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<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2004/i/1301-lbs.gif" vspace="2" alt="Treppe, Urteil, Wohnungstreppe, Treppen, Bauordnung, Verkehrssicherheit">

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Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, hatte die
Mieterin jedoch mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Die
Frau habe vor dem Unfall schon zweieinhalb Jahre lang in der Wohnung gelebt, den
Zustand der Treppe gekannt und ihn niemals gerügt - auch dann nicht, als es
zwischenzeitlich zu einem Wechsel der Eigentümer gekommen war. Wer eine
Gefahrenstelle über einen solchen Zeitraum ignoriere, der handle grob fahrlässig
und verliere seine ursprünglich vorhandenen vertraglichen Mängelrechte.
Vollkommen anders hätte es ausgesehen, wenn sich die Mieterin zuvor schon einmal
über die nicht fachgerechte Treppe beschwert hätte. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen 10 U 64/00)

<div align='right'>Siehe auch: LBS</div>
 
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