Die häufigsten Fehler bei der Bauabnahme

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Einer
der wichtigsten Meilensteine rund um den Bauvertrag ist die Bauabnahme.
Grundsätzlich sollten Bauherren bauvertragliche Leistungen immer nur gut
vorbereitet abnehmen. Rechtsanwältin Manuela Reibold-Rolinger aus
Mainz-Bodenheim erläutert die häufigsten Fehler bei der Bauabnahme und erklärt,
wie diese vermieden werden können.



Fehler: Abnahme ohne Sachverständigen

Eine solch wichtige Rechtshandlung wie die Bauabnahme sollte ein Bauherr niemals
ohne einen Sachverständigen vorbereiten und durchführen - das betrifft
insbesondere die Fälle, in denen nicht mit einem eigenen Architekten sondern mit
einem Bauträger oder Fertighausunternehmen gebaut wurde. Der Sachverständige
besitzt die Sachkompetenz zu entscheiden, ob das Bauwerk entsprechend der
vertraglich geschuldeten Leistungsbeschreibung mangelfrei erbracht wurde. Eine
baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Berater bietet
hier die größte Sicherheit. Rechtsanwältin Reibold-Rolinger empfiehlt vor
dem avisierten Abnahmetermin eine Begehung des Bauwerkes, um vorhandene Mängel
zu dokumentieren.



Fehler: Fehlende Dokumentation im Protokoll

Es ist wichtig, während des Abnahmetermins ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Nur so können alle zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mängel ordnungsgemäß
dokumentiert werden. Auf dem Abnahmeprotokoll müssen die Teilnehmer der Abnahme
und das Datum vermerkt sein sowie alle konkreten Mängel.



Fehler: Vergessene Vorbehalte

Da die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls eine Rechtshandlung darstellt, die
zu erheblichen Rechtsfolgen führt, ist es sehr wichtig, etwaige Ansprüche z.B.
zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, schriftlich zu klären. Vorbehalte
hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln müssen ins Protokoll aufgenommen
werden. Abnahmen in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalte führen zu einem Verlust
der allgemeinen Gewährleistungsansprüche.



Ist ein Bauwerk erst einmal abgenommen, sind alle weiteren
Ansprüche zur weiteren Leistungserfüllung gegenüber dem Bauunternehmer
erloschen. Es bestehen dann nur noch Gewährleistungsansprüche und die
Gewährleistungszeit beginnt. Das Bauwerk geht in den Besitz des Bauherrn über.
Zukünftig liegt die Beweislast für alle weiteren Mängel beim Bauherrn. Deshalb
sollten alle vorhandenen Mängel schriftlich vom Bauunternehmer im
Übernahmeprotokoll anerkannt werden.



Fehler: Zwischenabnahmen

Der Bauherr sollte niemals Teilabnahmen einzelner Gewerke durchführen, da mit
dem Zeitpunkt der Abnahme auch die Gewährleistungszeit zu laufen beginnt und
dies zu erheblichen Rechtsnachteilen für den Bauherrn führen kann. Aus diesem
Grund ist darauf zu achten, dass nur eine Gesamt-Abnahme nach Fertigstellung
erfolgt.



Fehler: Stille Abnahme

Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, z.B.
durch den Einzug in das Haus. Aus diesem Verhalten des Bauherrn ergibt sich,
dass er das Bauwerk des Unternehmers als im Wesentlichen mangelfrei anerkennt.
Sollte der Bauherr in ein nicht mangelfreies Haus einziehen, so muss nach außen
hin dokumentiert werden, dass trotz Einzug das Haus nicht als mangelfrei
anerkannt wird.



Dokumentiert das Abnahmeprotokoll Mängel, so bestehen zunächst
Ansprüche auf Mängelbeseitigung. Ist der Bauunternehmer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug, kann ein weiterer Bauunternehmer zur Beseitigung der Mängel
beauftragt werden. Außerdem hat der Bauherr ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich
der Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Mängel. Das Zurückbehaltungsrecht
besteht kraft Gesetzes in dreifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Dieser
so genannte Druckzuschlag soll ein Anreiz für den Unternehmer sein, die Mängel
so schnell wie möglich zu beseitigen.



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