Das ist leider eine komplizierte Situation.
Grundsätzlich ist der Verkäufer dafür Verantwortlich, dass die zugesicherten Eigenschaften der Immobilie auch tatsächlich vorliegen.
In diesem Falle wäre das die denkmalgerechte Sanierung durch fachbetriebe nach Maßgabe des DS.
Ob diese Eigenschaften tatsächlich vorliegen, kann nur ein Sachverständiger herausfinden.
Nun könnte es sein, dass der Verkäufer durch die "Fachunternehmen" getäuscht worden ist, dann hat er diese Mängel nicht arglistig verschwiegen. Könnte aber auch sein, dass es Angebote eingeholt hat, um zu einer Planung inclusive Preisspiegel zu gelangen und dann alles in Eigenregie In der geklagten Weise ausgeführt hat.
M.w. Ist eine rückanwicklung des Kaufes nur bei Täuschung durch den Verkäufer möglich, meistens steht im Kaufvertrag ein Passus der neben der allgemeinen Beschreibung der Immobilie gsinngemäß "gekauft wie besehen" lautet.
Das alles lässt sich ohne Anwalt nicht klären.
Ein weiterer Aspekt ist die Frage, wie denn diese Stempel auf die Dokumente gelangt sind. Bei mir hat's nur einmal Stempel gegeben: nämlich genau dann, als das Amt die Bescheinigung für die Steuer erstellt hat, als Beleg, dass diese Rechnungen (nicht Angebote) berücksichtigt worden sind.
In der Akte des DS müsste sich daher auch eine Kopie der entsprechenden Antrags- und Genehmigungs-Unterlagen finden incl Abnahmeprotokoll. Diese Akte muss man sich mal zeigen lassen. Normalerweise gehört diese Korrespondenz aber auch komplett zu den verkaufsunterlagen.
Schließlich gibt's aber noch einen unangenehmen Punkt:
Sollte der DS irgendwelche Arten von Rückbauten oder Nachbesserungen einfordern ist immer der aktuelle Eigentümer in der Pflicht.
wenn man also aufs Amt geht, sagt man zunächst besser nicht, dass da mglw einiges verbockt wurde.
Viel Glück
GE