leider kann jetzt schon das "Umfallen" einer Mauer zum Abriß führen
Liebe leidgeprüfte Sanierer,
da habe ich eine schlechte Nachricht - nachdem ich mich schon 2 Jahre mit dem Bauamt, der Regierung von Oberbayern, der obersten Baubehörde in Bayern usw. herumschlage, kann ich nur wiedergeben, was mir ein Oberregierungsrat der obersten Baubehörde zur gleichen Anfrage gesagt hat "dann wäre dies als unzuläßiger Neubau zu betrachten und das Gebäude muß abgerissen werden!".
Wen es interessiert - nachfolgend mein Fall zum Heulen und Kopfschütteln, mir fällt inzwischen nichts mehr ein!!
A. Langwieser, Verwaltungsgeschädigter
Mein persönlicher Fall:
meine Familie und ich bewohnen seit nunmehr 70 Jahren einen 150 Jahre alten Bauernhof in Bayern. Nachdem im Jahre 2001 die landwirtschaftliche Nutzung endgültig aus Altersgründen aufgegeben wurde, stellten wir im Jahre 2003 einen Bauantrag, welcher die lt. §35 Abs. 4 zuläßige Änderung des bisherigen Stallbereiches in Wohnraum beinhaltete (unsere Tochter wohnt zur Zeit in Miete, da wir hier nicht ausreichend Platz hätten).
Dabei sollten die bisherigen Stallmauern wegen fehlender Grundmauer und Belastung durch Ammoniak ersetzt werden, der Neubau sollte aber genau den äußeren Maßen entsprechen, wie sie nun seit 150 Jahren gegeben sind.
Dieser Bauantrag wurde mit folgenden Begründungen abgelehnt: "Verfestigung einer Splittersiedlung, Veränderung der Landschaft, unzuläßiger Ersatzbau, nicht im Zusammenhang stehender Neubau, unzuläßige Nutzung des Außenbereiches, Verstoß gegen öffentliche Interessen", "nicht priviligiertes Bauvorhaben" usw.
Die Gemeinde hatte aber dieses Bauvorhaben sogar begrüßt, der Inhalt des oben genannten Paragraphen wurde in allen Punkten erfüllt - hier wurden durch die Behörde aber Bereiche des Baugesetztes miteinander verknüpft, die uns nach heutigem Stand keinerlei Möglichkeit mehr lassen, dieses Vorhaben umzusetzen!
Als Gegenvorschlag wurde uns - nach einem entsprechenden Artikel zu unserem Fall in der örtlichen Tageszeitung - angeboten, das Gebäude dann bauen zu dürfen, wenn man statt der bisherigen 13,25 m auf 8,00 m verkürzt und eine Seite (die für Wohnraum gedacht war) für Garagen nutzt; dass damit die äußere Form des Hofes absolut verändert werden würde, war anscheinend egal! Dagegen schrieb uns ein Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts München, dass die äußere Form in gar keinem Fall verändert werden darf - und dass evtl. die geschilderte Belastung der Mauern zur Annahme führen müsse, dass es sich gar nicht um erhaltenswerte Bausubstanz handle! Also bliebe hier eigentlich nur noch der Abriß - dies wäre aber wieder eine unzuläßige Veränderung der Landschaft (wie u.A. durch die bayerische Regierung mitgeteilt wurde).
Wir wissen inzwischen nicht mehr weiter - wir wollen eigentlich nur ein vorhandenes Gebäude in der Form wieder herstellen, wie es schon 150 Jahre steht und einer sinnvollen Nutzung zuführen - nur die Verhinderer in den deutschen Amtsstuben haben etwas dagegen, weil "wir uns immer an die Gesetze halten müssen"! Der gesunde Menschenverstand wird nicht mehr gebraucht - und wenn ja, dann nur um haarsträubende Begründungen zu finden, warum dieses Vorhaben nicht möglich sein soll!