"Schrottimmobilien": Grund zur Hoffnung

Diskutiere "Schrottimmobilien": Grund zur Hoffnung im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Positiv bewertet der Verbraucherzentrale Bundesverband die veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes...
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Positiv
bewertet der Verbraucherzentrale Bundesverband die veröffentlichten
Schlussanträge des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu
mehreren Verfahren von Geschädigten sogenannter Schrottimmobilien. "Die Anträge
geben Grund zur Hoffnung, dass viele Betroffene doch noch zu ihrem Recht kommen,
weil die deutschen Gerichte Haustür-Widerrufsrechte vorbehaltlos anerkennen
müssen", so Manfred Westphal, Leiter des Fachbereichs Finanzdienstleistungen im
vzbv. Zudem könne sich die Höhe der Rückzahlungen deutlich reduzieren, wenn der
EuGH das Plädoyer des Generalanwaltes bestätigt.



Laut dessen Meinung berechtigt jede Haustürsituation zum
Widerruf. So sei das Widerrufsrecht auch dann nicht eingeschränkt, wenn die
Kreditinstitute nicht direkt in die Haustürsituation verwickelt waren. Zudem
hält der Generalanwalt es für nicht zulässig, wenn der Kreditgeber, der seiner
Pflicht zur Belehrung nicht nachgekommen ist, vom Verbraucher auch noch Zinsen
verlangen darf. "Wenn der EuGH dieser Einschätzung folgt, reduziert das die
Rückzahlungslast der Betroffenen deutlich", so Manfred Westphal. Unabhängig
davon hält es der vzbv nach wie vor für die gerechteste Lösung, wenn die
geschädigten Verbraucher - anstatt das Darlehen zurückzuzahlen - die Immobilie
zurückgeben können. Hierfür hatte auch die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme
zum Verfahren plädiert. Fraglich ist aber, ob der EuGH so entscheiden wird.



Der Verbraucherzentrale Bundesverband erhofft sich vom
anstehenden Urteil des EuGH ein Umdenken der deutschen Rechtsprechung. "Die
Schlussanträge des Generalanwalts stellen vor allem dem XI. Senat des
Bundesgerichtshofes ein schlechtes Zeugnis aus, der sich in einigen Urteilen
über europäisches Recht hinweggesetzt hat", so Westphal.



Das endgültige Urteil des EuGH steht noch aus.



zur Erinnerung: Mehrere hunderttausend Verbraucher waren
in der Vergangenheit auf Anlagemodelle hereingefallen, die einen sich durch
Miete und Steuervorteile selbst finanzierenden Immobilienerwerb versprachen. Die
problemlose und uneingeschränkte Finanzierung dieser Verträge durch namhafte
Banken und Bausparkassen wog die Betroffenen in falsche Sicherheit. Meist
erfolgte die Kontaktaufnahme zudem in einer haustürähnlichen Situation. 2001
hatte der EuGH Geschädigten dieser Modelle bereits ausdrücklich ein
Widerrufsrecht nach der Haustürgeschäfterichtlinie zugesprochen. So war das
Widerrufsrecht auch nach vielen Jahren noch nicht erloschen.



Ungeklärt blieb jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen
der Bank die Haustürsituation zuzurechnen ist. So verlangten deutsche Gerichte,
dass die Haustürsituation dem Kreditgeber auch bekannt und zurechenbar gewesen
sein muss, um Ansprüche geltend machen zu können. Da der Vertrieb aber über
Dritte erfolgte, wurde den meisten Geschädigten bisher eine Rückabwicklung des
Darlehensertrages verweigert.



Bemerkenswert waren in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen
Urteile des Bundesgerichtshofs. So hatte der XI. Senat des Bundesgerichtshofes
in der Vergangenheit zahlreichen Betroffenen das Recht auf Widerruf eines
Immobilienkaufs entgegen dem europäischen Recht verweigert, der II. Senat
Anlegern jedoch in ähnlich gelagerten Fällen mit Bezug auf europäisches Recht in
jeder Hinsicht Recht gegeben.



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