Hellgrünes Licht für Berlin Brandenburg International (BBI)

Diskutiere Hellgrünes Licht für Berlin Brandenburg International (BBI) im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Musterklagen von Anwohnern und von vier Gemeinden gegen den vom Ministerium für...
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Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Musterklagen von Anwohnern und
von vier Gemeinden gegen den vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
des Landes Brandenburg erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des
Flughafens Berlin-Schönefeld zum einzigen internationalen Verkehrsflughafen in
der Region Berlin-Brandenburg zum überwiegenden Teil abgewiesen. Ohne
Erfolg blieben die Hauptanträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 13. August 2004. Hingegen hatten die Kläger mit einigen ihrer auf besseren
Lärmschutz gerichteten Hilfsanträge Erfolg. So hat das Gericht die
Planfeststellungsbehörde insbesondere verpflichtet, ein weitgehendes
Nachtflugverbot in der nächtlichen Kernzeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr
anzuordnen.



Berlin Brandenburg International (BBI) wird unser
Hauptstadt-Flughafen




Die Entscheidung, den künftigen Luftverkehrsbedarf der Region
Berlin-Brandenburg durch Konzentration auf einen einzigen internationalen
Verkehrsflughafen zu decken und zu diesem Zweck den Flughafen Berlin-Schönefeld
als "Single"-Flughafen zum Flughafen "Berlin Brandenburg International
(BBI)" auszubauen, ist auf der Ebene der Landesplanung gefallen.
Sie findet ihre Grundlage in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28. Oktober 2003. Die maßgebende
Zielfestlegung Z 1 dieses Planes ist rechtmäßig und wirksam.



  • Die Abkehr vom gegenwärtigen Berliner Flughafensystem (Tegel, Tempelhof,
    Schönefeld) verletze das raumplanerische Abwägungsgebot nicht.
  • Die Ablehnung stadtferner Standortalternativen wie Sperenberg oder
    Jüterbog-Ost sei ebenfalls frei von Abwägungsfehlern.
  • Die von der Landesplanung angeführten Hauptgründe für den Ausbau von
    Schönefeld wie ...
    • die Nähe zur Bundeshauptstadt Berlin als dem Hauptaufkommensgebiet,
    • die
      gute Einbindung in das bestehende Straßen- und Schienennetz und
    • das größere wirtschaftliche Entwicklungspotenzial eines stadtnahen
      Standorts rechtfertigen das Ausbauvorhaben.






Die Träger der Landesplanung haben demnach
hinreichend berücksichtigt, dass bei der Wahl eines stadtfernen Standorts
die Anzahl der von Fluglärm Betroffenen wesentlich geringer als bei einem
Flughafen in der Nähe des großstädtischen Ballungsraumes ist. Maßnahmen des
aktiven und passiven Lärmschutzes (Betriebsbeschränkungen,
Schallschutzfenster) sind dem Verfahren der luftverkehrsrechtlichen
Planfeststellung überlassen. Der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Brandenburg in seinem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 10.
Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), die Zielfestlegung Z 1 des LEP FS sei
wegen erheblicher Abwägungsmängel unwirksam, ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Lärmschutzkonzept muß verbessert werden
Defizite weise indessen das Lärmschutzkonzept auf, das dem
Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt. Durch diese Mängel werde das
Grundgerüst der Planung zwar nicht in Frage gestellt, zur Fehlerbehebung
bedarf es jedoch einer Planergänzung. Der Planfeststellungsbeschluss genügt
den Anforderungen des Abwägungsgebotes vor allem deshalb nicht, weil er
einen zeitlich unbeschränkten Nachtflugbetrieb zulässt. Der Flughafen
Schönefeld ist - auch im An- und Abflugbereich - von Siedlungsflächen
umgeben. An einem solchen Standort darf der Planungsträger es mit bloßen
Maßnahmen des passiven Schallschutzes nur dann bewenden lassen, wenn
gewichtige Bedarfsgesichtspunkte es rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der
Nachbarschaft hinter die öffentlichen Verkehrsinteressen zurückzusetzen.
Diesen Nachweis habe der Vorhabenträger nicht erbracht. Jedenfalls in der
Kernzeit der Nacht (0.00 Uhr bis 5.00 Uhr) überwiege das Interesse der
Anwohner, von Fluglärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben. Auch in der
Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr und von 5.00 bis 6.00 Uhr sei nur der
Flugbetrieb unbedenklich, der sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht
innerhalb des Tagzeitraumes abwickeln lasse.
In dem Fehlerbehebungsverfahren wird die Planfeststellungsbehörde außerdem
zu entscheiden haben, welcher Maximalpegel in den Nachtrandzeiten
einzuhalten ist und welchen Lärmschutz der Außenwohnbereich genießt. Die im
Planfeststellungsbeschluss getroffene Maximalpegelregelung sei durch
inhaltliche Widersprüche gekennzeichnet, die zur Unanwendbarkeit führen. Zu
kurz greife der Planungsträger auch bei der Frage, ob sich der Schutz des
Außenwohnbereichs nur auf die Sicherung zumutbarer
Kommunikationsverhältnisse beschränke oder die Wahrung der Erholungsfunktion
und die vorbeugende Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen mit
einschließe. Ansonsten biete das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers
keinen Anlass zu Beanstandungen.
Grundwasserabsenkung erlaubt
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der wasserrechtliche Regelungsteil. Die
Planfeststellungsbehörde durfte die Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung
erteilen, ohne zuvor Sorge dafür tragen zu müssen, dass im Bereich des
Absenkungstrichters alle Altlasten saniert werden. Unter Berücksichtigung
der Aufgabenverteilung zwischen Planfeststellungsbehörde und
Bodenschutzbehörde reicht das im Planfeststellungsbeschluss angeordnete
Monitoring-Programm zur Risikobewältigung aus. Der
Planfeststellungsbeschluss genügt ferner den Anforderungen des
Naturschutzrechts. Insbesondere ist den Erfordernissen des europäischen
Naturschutzrechts (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) Rechnung getragen. Die
Einbeziehung des ökologisch wertvollen Glasowbachs in das
Entwässerungskonzept des Vorhabenträgers stößt auf keine unüberwindbaren
FFH-rechtlichen Hindernisse. Die Beeinträchtigung zahlreicher Tier- und
insbesondere Vogelarten steht dem Flughafenausbau nicht im Wege, da nach
Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben die Voraussetzungen für eine
artenschutzrechtliche Befreiung erfüllt sind.
Der Planfeststellungsbeschluss ist trotz Abweisung der Anfechtungsklagen der
Musterkläger formal noch nicht sofort vollziehbar. Denn es bestehen
zugunsten einiger anderer, an den Musterverfahren nicht beteiligter Kläger
noch Eilentscheidungen des Gerichts, durch die im April/Mai 2005 die
aufschiebende Wirkung der Klagen dieser Kläger angeordnet worden ist. Das
beklagte Ministerium oder die beigeladenen Träger des Vorhabens können gemäß
§ 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Aufhebung dieser
Eilbeschlüsse wegen veränderter Umstände beantragen.
Deutsche Bauindustrie begrüßt Urteil zum Bau des Flughafens
Berlin-Brandenburg International

Als Aufbruchsignal und wichtigen Impuls für die Wirtschaftsregion 
Berlin-Brandenburg, insbesondere für die Bauwirtschaft, hat der
Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael
Knipper, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bau des Flughafens Berlin
Brandenburg International (BBI) begrüßt. "Nach Querelen, die über ein Jahrzehnt
angedauert haben, wird Berlin endlich ein Luftfahrtdrehkreuz erhalten, das der
Hauptstadt angemessen ist und die strukturschwache Region Brandenburg
wirtschaftlich besser integriert", erklärte Knipper heute in Berlin.
BBI werde auf Jahre hinaus das mit Abstand wichtigste Infrastrukturprojekt
der Region sein und der Hauptstadt einen wichtigen Vorteil im Standortwettbewerb
sichern, fügte Knipper hinzu. Darüber hinaus habe BBI auch für die gesamte
deutsche Wirtschaft eine enorme Bedeutung. "Mit dem Großflughafen BBI hätte
Deutschland neben  Frankfurt/Main und München einen internationalen
Großflughafen, der Deutschlands Position im Handel mit Mittel- und Osteuropa
strategisch stärkt und sichert.
Knipper erläuterte, dass man die Schaffung von 40.000 Dauerarbeitsplätzen in
der Region durch den Großflughafen erwartet. An direkten Bauleistungen würden
über 2,6 Milliarden Euro ausgeschrieben, die während der fünfjährigen Bauphase
jährlich etwa 6.000 Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft schaffen bzw. sichern.
Jetzt komme es darauf an, die Planungen so schnell wie möglich umzusetzen und
die optimale Anbindung des Flughafens an die Schiene und Straße zu
gewährleisten. Hierzu zählten vor allem die Fertigstellung der im Bau
befindlichen Autobahn A113 und die zügige Abwicklung der Schienenverbindung
zwischen dem Flughafenbahnhof und der Görlitzer Bahn.
Übrigens: Die Kapazität des neuen Flughafens soll nach den Plänen der
Länder Berlin und Brandenburg und des Bundes von derzeit 4,5 Millionen
Passagiere jährlich auf den bisherigen Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld
auf 30 Millionen Passagiere gesteigert werden.

<div align='right'>Siehe auch: siehe zudem:
 
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