Gute Geschäfte mit dem eigenen Arbeitgeber

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Normalerweise
stellt der Arbeitgeber seinem Beschäftigten ein Büro zur Verfügung, in dem
dieser seiner Tätigkeit nachgehen kann. Doch manchmal ist dies nicht möglich
oder nicht erwünscht. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seiner Firma gegen Entgelt einen Raum seiner
Privatwohnung überlassen und anschließend steuerlich Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung geltend machen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
25/02)



Der Fall: Ein Diplom-Forstingenieur und Revierförster in
Niedersachsen wurde zum Vermieter seines Arbeitgebers. Zwar hätte ihm
grundsätzlich ein Förstereigehöft zur Verfügung gestanden, doch das wollte die
Behörde aus Kostengründen auflösen und verkaufen. Deswegen einigte man sich auf
einen Kompromiss: Der Beschäftigte stellte einen Büroraum im Keller seines
Einfamilienhauses zur Verfügung. Dort erledigte er seine Innendienstarbeiten und
empfing das Publikum. Monatlich erhielt er dafür im Gegenzug 46 Euro. In der
nächsten Steuererklärung machte der Förster die Aufwendungen für den Büroraum in
Höhe von zunächst 3.060 Euro als Werbungskosten geltend. Der Fiskus wollte
allerdings nur 1.220 Euro anerkennen, weil es sich um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit handle.



Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter teilten
die Meinung der Finanzbehörde nicht. Bei dem Dienstzimmer des Försters handle es
sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer in klassischem Sinne, das
steuerlichen Abzugsbeschränkungen unterliege. Der Beschäftigte könne seine
vollen Werbungskosten geltend machen.



<div align='right'>Siehe auch:

LBS
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