Gläubigern droht die "Verjährungsfalle"

Diskutiere Gläubigern droht die "Verjährungsfalle" im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Vorsicht bei offenen Rechnungen: Vielen Privatleuten und Unternehmen, denen Geld aus Alt-Forderungen zusteht, droht eine böse Überraschung. Sie...
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Vorsicht
bei offenen Rechnungen: Vielen Privatleuten und Unternehmen, denen Geld aus
Alt-Forderungen zusteht, droht eine böse Überraschung. Sie verlieren zum
Jahreswechsel ihre Ansprüche - wegen der neuen verkürzten Regelverjährung.
Darauf weisen jetzt der mittelständische Ziegel-Verbund "Unipor" (München) und
die Berater-Initiative "corpo legis" (Braunschweig) hin. Besonders betroffen
sind Unternehmen aus der Bauindustrie, denen Verluste in dreistelliger
Millionenhöhe drohen. "Da hilft nur der rechtzeitige Gang zum Anwalt oder
Unternehmensberater", rät daher
Unipor-Geschäftsführer Dr. Thomas Fehlhaber - genauso wie corpo legis-Sprecher
Markus Bialobrzeski: Insbesondere bei hohen Summen sei "fachkundiger Rat
unersetzlich, um die eigenen Ansprüche noch zu sichern."



Als Faustformel gilt: Ansprüche verjähren seit der
Schuldrechtsreform 2002 bereits nach drei Jahren, auch wenn die Alt-Forderung
ursprünglich einer 30-jährigen Frist unterlag. "Vielen Gläubigern ist nicht
bewusst, dass sie noch in diesem Jahr ihren Anspruch sichern müssen", erklärt
Rechtsanwalt Bialobrzeski von der Berater-Initiative "corpo legis". Sonst
stünden sie an Neujahr mit leeren Händen da. Eine schriftliche Mahnung oder
Zahlungsaufforderung reiche nicht aus, um die Verjährung zu verhindern. "Welche
Maßnahme die richtige ist, lässt sich nicht verallgemeinern", erläutert
Bialobrzeski. Das sei eine "Frage des Einzelfalls".



Besonders kompliziert ist die Situation in der Baubranche. Ob
Ansprüche wegen Vertragsverletzung, Rückforderungen oder Werklohnforderungen -
oft sind sowohl Bauunternehmen als auch Baufamilien von der verkürzten
Verjährung betroffen. "Wurde eine Bauleistung bis 31. Dezember 2001 berechnet
oder abgenommen, galt ehemals eine Frist von vier Jahren - sofern nicht anders
vereinbart", erläutert Dr. Thomas Fehlhaber von der Unipor-Ziegel-Gruppe. "Durch
die Neuregelung ist dieser Anspruch jedoch bereits am 1. Januar 2005 verjährt -
und das Geld ist verloren." Er rät daher allen Gläubigern, im Zweifelsfalle
fachkundigen Rat bei Anwälten oder Unternehmensberatern einzuholen. Diese
Investition könne sich später "doppelt und dreifach" auszahlen.



<div align='right'>Siehe auch:

corpo legis
</div>
 
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