Eigentümergemeinschaften können Liftbenutzung nicht verbieten

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Der Fall: 15 Stockwerke hatte das betreffende Hochhaus.
Bis zum fünften Stock befanden sich Geschäftsräume und Büros, ab dieser Etage
dann nur noch Privatwohnungen. Deshalb kamen die Eigentümer bei einer
Versammlung auf die Idee, dass Fremde den Lift aus Sicherheitsgründen künftig
nur noch bis zum fünften Stock uneingeschränkt nutzen sollten. Wer höher hinaus
wolle, der müsse von den Bewohnern dort abgeholt werden oder - in Notfällen wie
einem Arztbesuch - vorher einen Geheimcode mitgeteilt bekommen, um auch die 15.
Etage erreichen zu können. Zwar protestierten einige Eigentümer gegen diese
ungewöhnliche Lösung, sie wurden jedoch von der Mehrheit überstimmt. Deswegen
blieb ihnen nur noch der Weg vor ein ordentliches Gericht, um die
"Fahrstuhlgesetze" wieder zu kippen.



Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
befasste sich mit der Situation im Hochhaus und kam zu dem Ergebnis, dass die
Neuregelung nicht nur unbequem sei, etwa bei größeren Einladungen, sondern
grundsätzlich einem Eigentümer nicht zugemutet werden dürfe. Im Krankheitsfalle
etwa müssten Ärzte und Pflegepersonal jederzeit Zugang zu ihren Patienten haben.
Sicherheit sei zwar ein hohes Gut, in dem Fall überwiege aber das Interesse der
Bewohner an einem ungestörten Alltag. Außerdem, so die Richter, sei ja durch die
Gegensprechanlage und den elektrischen Haustüröffner gewährleistet, dass nicht
jeder Unbefugte das Hochhaus betreten könne. Absoluten Schutz gebe es leider
sowieso nicht.



<div align='right'>Siehe auch:

LBS
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Thema: Eigentümergemeinschaften können Liftbenutzung nicht verbieten
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