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reddelwitz
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Hallo,
sagt mal, da hat ein Ort in NRW vor einigen Jahren eine Denkmalsbereichssatzung erlassen. So richtig offiziell nach Paragraph §2 Abs.3 und §5 des DSchG. Unter anderem stehen da explizit (im sachlichen Geltungsbereich der Derlassenen Denkmalschutzsatzung) die "Freiflächen" als geschützt drin.
Jetzt gibt es im eingetragenen Denkmalbereich an seeeeehr zentraler Stelle einen 34er Bereich, wo angeblich noch der ein oder andere Neubau aufgestellt werden darf.
Kann das so stimmen und wie verträgt sich das?
In der Denkmalbereichssatzung sind keine Ausnahmen ersichtlich.
Gruß,
reddelwitz
sagt mal, da hat ein Ort in NRW vor einigen Jahren eine Denkmalsbereichssatzung erlassen. So richtig offiziell nach Paragraph §2 Abs.3 und §5 des DSchG. Unter anderem stehen da explizit (im sachlichen Geltungsbereich der Derlassenen Denkmalschutzsatzung) die "Freiflächen" als geschützt drin.
Jetzt gibt es im eingetragenen Denkmalbereich an seeeeehr zentraler Stelle einen 34er Bereich, wo angeblich noch der ein oder andere Neubau aufgestellt werden darf.
Kann das so stimmen und wie verträgt sich das?
In der Denkmalbereichssatzung sind keine Ausnahmen ersichtlich.
Gruß,
reddelwitz