Brandschutz-Fachbetriebe helfen bei der Planung und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

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Brandschutzkonzepte
in Betrieben unterliegen - je nach Größe und Nutzungsprofil des Unternehmens -
unterschiedlichen Anforderungen. Zu den Grundvoraussetzungen gehören eine
Ausrüstung des Betriebes mit Feuerlöscheinrichtungen, um Entstehungsbrände im
Idealfall selbst löschen zu können, wie auch die Planung und Kennzeichnung von
Flucht- und Rettungswegen. Darauf weist der bvbf Bundesverband
Brandschutz-Fachbetriebe e.V. hin.



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<img border="1" src="http://www.baulinks.com/webplugin/2006/i/0476-bvbf.jpg" vspace="2" alt="Ausweisung, Fluchtweg, Rettungsweg, Planung, Kennzeichnung, Feuerlöscheinrichtung, Entstehungsbrand, Fluchtwege, Rettungswege, bvbf Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V., Brandfall, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Verordnung">

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Nach § 4 Abs. 4 der Arbeitsstätten-Verordnung hat jeder
Arbeitgeber zu prüfen, ob für seinen Betrieb Flucht- und Rettungspläne zu
erstellen sind. Diese geben Hinweise für das Verhalten im Brandfall und regeln
die Flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten Gebäudebereich.
Darüber hinaus regeln sie die Rettung durch betriebseigene oder fremde
Hilfskräfte. Unabhängig von der Erstellung dieser Pläne müssen jedoch in jedem
Fall praxistaugliche Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen. Auch sollten
in angemessenen Abständen Rettungs- und Fluchtmaßnahmen geübt werden.



Zahlreiche Vorschriften und Richtlinien regeln vielfältige
Details




Die Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz, der
Arbeitsstättenverordnung, den Arbeitsstättenrichtlinien sowie den
Unfallverhütungsvorschriften sind vielfältig: Flucht- und Rettungswege müssen
korrekt und deutlich gekennzeichnet sein und dürfen bestimmte Distanzen nicht
überschreiten. Die Fluchtbereiche müssen durch Brandschutztüren abgetrennt sein,
die ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sind. Kennzeichnung und
Notbeleuchtung der Fluchtwege sind regelmäßig zu warten und mit halogenfreien
Kabeln in separaten Schaltkreisen auszustatten. Innerhalb des Fluchtwegebereichs
dürfen zudem keine brennbaren Fußbodenbeläge oder Wandfarben sowie PVC-haltige
Handläufe verarbeitet werden. Und auch für die zulässigen Abmessungen von
Rettungswegen gibt es Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend
einzuhalten sind. Pro Nutzungseinheit sind zwei Rettungswege sowie freie
Zugangswege für die Feuerwehr gefordert.



Wie die Brandschutzkonzepte im Einzelfall auszusehen haben, kann
nur eine genaue Analyse vor Ort ergeben. Eine ausführliche Beratung zur Planung
und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen bieten qualifizierte
Brandschutz-Fachbetriebe.



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