Das...
..denke ich auch.
Aus EnEV 2009 Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9)Teil4:
"...
4.1
Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a)
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b)
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht
oder erneuert werden,
d)
Dämmschichten eingebaut werden,
e)
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum
unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.
......"
Hier wäre das dann wohl unter a) und/oder b) einzuzordnen.
Bin da aber kein Fachmann für!
Gruß
Michael