Außenbereich ohne Flächennutzungsplan

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Paul Wolf

Guest
Hallo Zusammen!Meine Familie und ich beabsichtig(t)en im Außenbereich zu bauen. Warum Außenbereich = Die Situation ist so, dass wir derzeit in einer ehem. Ferienwohnung wohnen, die zu unserer Pension(FeWO und Zimmer) gehört. Diese wurde von meinen Eltern einst vom Bauernhof(Bruchsteinmauern) zur Pension umgebaut, viel Arbeit, Zeit und Geld investiert, sodass wir hier eigtl. keine Möglichkeiten haben, unsere kleine Wohnung zu erweitern. So waren wir heute mit einigen Plänen beim Kreisbaumeister, welcher uns gleich eine Absage erteilte mit dem Verweis auf das BauGB, Außenbereich ohne Flächennutzungsplan. Nun suchen wir natürlich nach dem letzten Strohhalm, da wir ja auf Grund der Pension nicht aus unserem Weiler wegkönnen. Fakt ist: Wasser und Abwasserfrage sind geklärt. Nun meine Frage: Welche möglichen "Hintertürchen" könnte es für uns geben, vor allem zu folgenden Stichpunkten: § 22 BauGB Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, Gleichbehandlungsgrundsatz (Meine Tante durfte 1978 auch bauen, ohne vollbiologische Kleinkläranlage, ohne Landwirtschaft) Sonstige Ausnahmen? (Wir betreiben neben der Pension auch noch eine Outdoor-Agentur sowie eine Hundeschule, evtl. fällt jemand hierzu eine "Ausnahme" ein. Schon mal vielen Dank für alle Antworten!!!!! Paul
 
Außenbereich

Guten Morgen,

das müssen Sie schon einmal etwas genauer beschreiben: Außenbereich und Weiler paßt schlecht zusammen.
Ob etwas ein Außenbereich ist, bestimmt sich ex negativo:
Ist es kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil mit einer Bebauung von einigem Gewicht, einem Ortsbild und einem baulichen Zusammenhang (§ 34 BauGB) und ist auch kein Bebauungsplan in Kraft (§30) und auch nicht in Arbeit, dann ist es Außenbereich.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es einen Flächennutzungsplan gibt oder nicht.
Gibt es dagegen einen Weiler, also eine historisch belegte Siedlungsform, dann sollten mindestens die hofnahen Grundstücksteile nach § 34 BauGB bebaubar sein.

Beschreiben Sie den Fall doch bitte genauer nach der Lage Ihres Gebäudes oder besser noch: stellen Sie eine Skizze ein oder geben Sie uns Ortsangebe, die eine Identifikation in google-earth erlaubt.

Grüße vom Niederrhein
 
Beschreibung

Hallo und schonmal vielen Dank für die Antwort.Jetzt zum Punkt:Unser Weiler heißt Obernach,7 Häuser wovon 3 zur Gde. jachenau LK bad Tölz und 4, darunter wir, zur Gde. Wallgau, LK Garmisch gehören.Es gab ursprünglich, um 1900, zwei Bauernhöfe von denen aus die anderen enstanden sind. Zuletzt durfte meine Tante auf Tölzer Flur 1976 bauen (Kein Austragshaus i. landwirtschaftlichen Sinne)Warum dies genehmigt wurde,ist uns bisher selbst rätselhaft,da es laut Gestzt ja auch damals schon "verboten" gewesen wäre. Bebauungsplan und Flächennutzungplan ist beides nicht vorgesehen.Verwiesen wurde auf: "..sonsitge Vorhaben sind nur zulässig..öffentliche Belange.." Auf die Frage nach "öffenltiche Belange" wurde nur, wie im Gesetz fomuliert auf den Flächennutzungplan hingewiesen! Wir sind natürlich nicht gewillt aus Obernach wegzuziehen - Elternhaus,Pension etc.- und finden es daher durchaus etwas ungerecht, dass der Außenbereich aussterben soll.. Paul
 
Gefunden !

Sehr geehrter Herr Wolf

Schönes Pensionshaus, für das ich im Übrigen bei allen Baumaßnahmen auf § 35(4) Nr. 4 "ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude" pochen würde.
Leider muß ich Ihnen sagen, daß der Gesetzgeber festgelegt hat, daß der Außenbereich kein Siedlungsbereich sein soll.
Allerdings sehe ich im Luftbild eher eine historische Siedlungsform als einen faktischen Außenbereich. Und hierin sehe ich auch den Ansatzpunkt, daß Sie ihr Anliegen durchsetzen könnten:
Die Siedlungsform schreit geradezu nach einer sogenannten Außenbereichssatzung i.Sinne § 35(6)BauGB.
Wirken Sie im Gemeinderat darauf hin, beeinflussen Sie Ihren Bürgermeister und den Kreisplanungsdirektor.
Wenn eine solche Satzung besteht, besagt das, daß Vorhaben im Geltungsbereich nicht entgegengehalten werden kann, daß es Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten läßt. Eine langwierige Aufgabe.
Freilich muß man sich dann einige Gedanken zur inhaltlichen Ausgestaltung machen. Aber dafür gibt es Experten.

Gutes Gelingen
 
Hallo! Vielen Dank für die ausführliche Nachricht, evtl. hilft Sie uns bei unserem Vorhaben ja schon mal ein Stück weiter. Wir hatten schon vor, die Gde. davon zu überzeugen, Obernach in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Am besten wohl, wenn wir dies nicht nur mit unserem Interesse sondern auch mit dem evtl. der anderen Anwohner begründen. Evtl. können Sie mir noch sagen, was es sich mit dieser historischen Siedlung auf sich hat. Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde sich darin auch nicht so gut auskennt. Welche Vorraussetzungen braucht es denn für eine historische Siedlung, bzw. was erleichter dies? Ich denke nämlich, dass ich bereits einen Experten "spreche". :)Vielen Dank, Paul
 
Siedlungsformen

können ein Indiz dafür sein, daß es sich faktisch nicht um Außenbereich handelt, denn
- sie besitzen ein Ortsbild
- sie haben immer einen spezifischen Bebauungszusammenhang.
In NRW, speziell im Münsterland, sind z.B. Drubbel und Weiler solche alten ländlichen Siedlungsstrukturen.
Nun kenne ich mich mit historischen Siedlungsformen in Bayern nicht aus, denke aber, daß es bei Ihnen im Kreis einige Architekten / Stadtplaner gibt, die da beschlagen sind.
Hinweise gibt es auf den Seiten der bayerischen Architektenkammer.
Gesetze gibt es bei www.archifee.de, dem Helfer für das bayerische Architektenbüro.

Grüßevom Niederrhein
 
Gleichbehandlungsgrundsatz

Hallo nochmal! Ich hätte noch eine wichtge Frage: Meine Tante durft 1976 auch bauen, ohne dass es sich dabei um ein landwirtschaftliches Austragshaus oder eine andere Sonderegelung gehandelt hätte. Laut ihrer Aussage hat dies nur funktioniert, da zu dieser Zeit der damalige Kreisbaumeister Bürgermeister geworden ist und mehr oder weniger "alles" unterschrieben hat.(Quasi vor Freude) Daher meine Frage: Ist es möglich sich auf diesen Fall zu berufen nach dem Gleichheitsprinzip? Was galten 1976 für Gesetze bzgl. Flächennutzungsplan, der ja unserem ersten Vorhaben im Weg stand? Vielen Dank noch mal, Paul
 
lra gap g.k.

servus,
artikel 3 GG ist der hohn für jeden im außenbereich, unser freund guido K... vom lra gap sagte: eine mal fehlerhafte genehmigung ist kein bezugsfall. wollt ihr mehr über ihn wissen ? - no problem
mfg sepp der behördenhasser
 
Thema: Außenbereich ohne Flächennutzungsplan
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