Abschreibung Baudenkmal
Als Selbstnutzer können Sie 10 Jahre lang je 9% = 90% der abschreibungsfähigen Kosten bei der EKS steuerlich geltend machen. Als Investor/Vermieter wären 100% in 12 Jahren möglich.
Allerdings hat das Steuergesetz genau geregelt, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Die Kosten müssen "der Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung" dienen.
Die denkmalspezifischen Baumaßnahmen und die damit verbundenen, ggf. abzugsfähigen Kosten müssen vorab mt der Unteren Denkmalbehörde (UDB) abgesprochen und von dieser genehmigt werden. Der Einbau einer Heizung, neuer Fenster sowie Dach- und Fassadensanierungen und alle Rohbaumaßnahmen, die zum Erhalt des Objektes beitragen, sind absetzbar. Nicht absetzbar sind z.B. Kosten für Modernisierung, Umbau-, Ausbau- Umnutzung, Anbau, Aussenanlagen etc., die über die eigentlich schützenswerte Denkmalsubstanz hinausgehen.
Die Abschreibungsmöglichkeiten beziehen sich natürlich nur auf die Teile der Immobilie oder des Ensembles, die als denkmalwert anerkannt worden sind. Das bleibt vor Sanierungsbeginn zu prüfen und sollte auch von der UDB schriftlich schriftlich im Detail bestätigt worden sein.
Alle Genehmigungen müssen vor Sanierungsbeginn eingeholt worden sein.
Nicht absetzbar ist der Kaufpreis der Immobilie. Die Steuervorteile sind nicht auf einen anderen Besitzer übertragbar, wenn Sie nach der Sanierung verkaufen möchten.
Die fiskalische und die objektspezifische Situation bzgl. des Denkmalstatus sollten vor Kauf der Immobilie mit den Behörden und ggf. einem Steuerberater vor Ort abgestimmt werden.